BFH, Beschluss vom 14.04.2020 – VII B 53/19
Aus dem Leitsatz
NV: Im Revisionsverfahren wird zu entscheiden sein, ob sich Zweifel an der Vereinbarkeit der nach der Abgabenordnung gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festzusetzenden Zinsen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG auch auf Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO übertragen lassen.
Leitsatz
NV: Im Revisionsverfahren wird zu entscheiden sein, ob sich Zweifel an der Vereinbarkeit der nach der Abgabenordnung gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festzusetzenden Zinsen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG auch auf Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO übertragen lassen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 03.04.2019 - 12 K 1952/17 wird die Revision zugelassen, soweit der Abrechnungsbescheid vom 09.06.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2017 Säumniszuschläge für die Zeit nach dem 31.12.2009 betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 3. April 2019, Az: 12 K 1952/17, Urteil; nachgehend BFH, 23. November 2020, Az: VII R 22/20, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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