9. SenatNV
BFH, Beschluss vom 03.05.2023 – IX S 17/21
Unzulässiger Antrag auf Berichtigung des Tatbestands
ECLI: DE:BFH:2023:B.030523.IXS17.21.1Amtlicher Entscheidungstext
Aus dem Leitsatz
1. NV: Im Verfahren zur Berichtigung eines Tatbestands scheiden verhinderte Richter aus, ohne dass eine Vertretung stattfindet.
Leitsatz
- NV: Im Verfahren zur Berichtigung eines Tatbestands scheiden verhinderte Richter aus, ohne dass eine Vertretung stattfindet.
- NV: An einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen.
- NV: Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich nicht aus der beabsichtigten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG herleiten.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 07.09.2021 - IX R 5/19 wird als unzulässig verworfen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 7. September 2021, Az: IX R 5/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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