9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 03.05.2023 – IX S 17/21

Unzulässiger Antrag auf Berichtigung des Tatbestands
ECLI: DE:BFH:2023:B.030523.IXS17.21.1Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Im Verfahren zur Berichtigung eines Tatbestands scheiden verhinderte Richter aus, ohne dass eine Vertretung stattfindet.

Leitsatz

  1. NV: Im Verfahren zur Berichtigung eines Tatbestands scheiden verhinderte Richter aus, ohne dass eine Vertretung stattfindet.
  2. NV: An einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen.
  3. NV: Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich nicht aus der beabsichtigten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG herleiten.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 07.09.2021 - IX R 5/19 wird als unzulässig verworfen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 7. September 2021, Az: IX R 5/19, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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