9. SenatNV

BFH, Urteil vom 07.09.2021 – IX R 5/19

Besteuerung einer Sportwettenbörse nach der Rechtslage 2012
ECLI: DE:BFH:2021:U.070921.IXR5.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: "Veranstalter" i.S. des § 19 Abs. 2 RennwLottG a.F. ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spiel- und Wettgeschehen maßgeblich gestaltet.

Leitsatz

  1. NV: "Veranstalter" i.S. des § 19 Abs. 2 RennwLottG a.F. ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spiel- und Wettgeschehen maßgeblich gestaltet.
  2. NV: Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 RennwLottG a.F. verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht.
  3. NV: Der Betrieb einer Wettbörse führt nicht zu einem Erlass der Sportwettensteuer wegen Unbilligkeit.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.11.2018 - 5 K 1837/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 12. November 2018, Az: 5 K 1837/15, Urteil; nachgehend BFH, 3. Mai 2023, Az: IX S 17/21, Beschluss; nachgehend BFH, 16. Mai 2023, Az: IX K 2/21, Beschluss; nachgehend BFH, 14. November 2023, Az: IX K 2/21, Urteil; nachgehend BVerfG, 27. Februar 2025, Az: 1 BvR 115/24, Nichtannahmebeschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 17 Abs. 2 RennwLottG
  • § 19 Abs. 2 RennwLottG
  • § 227 AOErlass
  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • Art. 12 Abs. 1 GG
  • Art. 20 Abs. 3 GG
  • Art. 105 Abs. 2 GG
  • Art. 72 Abs. 2 GG
  • Art. 100 Abs. 1 GG
  • Art. 56 AEUV

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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