BFH, Beschluss vom 03.05.2023 – IX S 17/21
Aus dem Leitsatz
1. NV: Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.
Leitsatz
- NV: Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.
- NV: Die Rüge der Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht statthaft.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.09.2021 - IX R 5/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 7. September 2021, Az: IX R 5/19, Urteil; nachgehend BVerfG, 27. Februar 2025, Az: 1 BvR 115/24, Nichtannahmebeschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
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