10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.11.2012 – X B 27/11

Ergänzung und Berichtigung eines BFH-Beschlusses

Aus dem Leitsatz

1. NV: Hinsichtlich eines Beschlusses, mit dem der BFH die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat, finden weder Tatbestandsergänzung noch Tatbestandsberichtigung statt, da ein Rechtsmittel hiergegen nicht gegeben ist.

Leitsatz

  1. NV: Hinsichtlich eines Beschlusses, mit dem der BFH die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat, finden weder Tatbestandsergänzung noch Tatbestandsberichtigung statt, da ein Rechtsmittel hiergegen nicht gegeben ist.
  2. NV: Das Verfahren betreffend die Tatbestandsergänzung und die Tatbestandsberichtigung gehört zum Hauptverfahren. Der Beschluss hierüber ergeht kostenfrei.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 30. August 2012, Az: X B 27/11, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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