8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.05.2020 – VIII B 117/19

Vorliegen einer Überraschungsentscheidung bei erstmals in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Nachweismängeln für bestimmte Betriebsausgaben
ECLI: DE:BFH:2020:B.130520.VIIIB117.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Eine Überraschungsentscheidung kann vorliegen, wenn das FG den nicht im Besitz seiner Belegsammlung befindlichen Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals mit der Feststellung konfrontiert, die geltend gemachten Betriebsausgaben für bestimmte Aufwendungen seien nicht vollständig durch Belege nachgewiesen, und das FG in der Entscheidung den Abzug…

Leitsatz

NV: Eine Überraschungsentscheidung kann vorliegen, wenn das FG den nicht im Besitz seiner Belegsammlung befindlichen Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals mit der Feststellung konfrontiert, die geltend gemachten Betriebsausgaben für bestimmte Aufwendungen seien nicht vollständig durch Belege nachgewiesen, und das FG in der Entscheidung den Abzug dieser Betriebsausgaben kürzt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.05.2019 - 12 K 5045/07 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. Mai 2019, Az: 12 K 5045/07, Urteil; vorgehend BFH, 12. Dezember 2017, Az: VIII R 5/14, Urteil; vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 29. November 2011, Az: 5 K 5045/07, Urteil; nachgehend BFH, 8. Januar 2021, Az: VIII B 117/19, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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