11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.06.2014 – XI B 133/13

Ankündigung weiteren Sachvortrags nach Schluss der mündlichen Verhandlung - Rüge des Übergehens eines Sachantrags

Aus dem Leitsatz

NV: Kündigt ein Beteiligter nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Zustellung des Urteils dem FG schriftsätzlich lediglich an, er werde "im Hinblick auf die durchgeführte Beweiserhebung zu den erfolgten Vernehmungen mit separatem Schreiben in Kürze weiter vortragen", besteht für das FG weder Veranlassung, die mündliche Verhandlung…

Leitsatz

NV: Kündigt ein Beteiligter nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Zustellung des Urteils dem FG schriftsätzlich lediglich an, er werde "im Hinblick auf die durchgeführte Beweiserhebung zu den erfolgten Vernehmungen mit separatem Schreiben in Kürze weiter vortragen", besteht für das FG weder Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, noch diese Entscheidung im Urteil ausdrücklich zu begründen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 9. Oktober 2013, Az: 5 K 194/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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