5. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 12.03.2020 – V R 5/17
Fehlende Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen
ECLI: DE:BFH:2020:U.120320.VR5.17.0Amtlicher Entscheidungstext
Aus dem Leitsatz
1. Zur Feststellung von Mittelfehlverwendungen i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO durch überhöhte Vergütungen an den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Körperschaft sind die Grundsätze der vGA zu berücksichtigen. Maßstab des externen Fremdvergleichs sind dabei die für vergleichbare Tätigkeiten auch von Wirtschaftsunternehmen gewährten Vergütungen.
Leitsatz
- Zur Feststellung von Mittelfehlverwendungen i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO durch überhöhte Vergütungen an den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Körperschaft sind die Grundsätze der vGA zu berücksichtigen. Maßstab des externen Fremdvergleichs sind dabei die für vergleichbare Tätigkeiten auch von Wirtschaftsunternehmen gewährten Vergütungen.
- Gewährt die Körperschaft ihrem Geschäftsführer eine Versorgungszusage, die über eine Unterstützungskasse erfüllt wird, ist der für den Geschäftsführer liegende Vorteil in Höhe der fiktiven Jahresnettoprämie in die Gesamtausstattung einzubeziehen.
- Ein Entzug der Gemeinnützigkeit ist bei kleineren Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO unverhältnismäßig (Bagatellvorbehalt).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21.12.2016 - 3 K 272/13 und die Steuerbescheide für die Streitjahre 2006 und 2007 (Bescheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag, die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes zum 31.12.2006 und zum 31.12.2007, Gewerbesteuermessbescheide) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2013 werden aufgehoben. Die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 2006 und 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2013 sind unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit der Klägerin zu ändern und die Umsatzsteuer entsprechend niedriger festzusetzen. Im Übrigen (Steuerbescheide der Streitjahre 2005 sowie 2008 bis 2010) wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
- Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
- Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 21. Dezember 2016, Az: 3 K 272/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52 Abs. 1 AOGemeinnützige Zwecke
- § 55 Abs. 1 Nr. 3 AOSelbstlosigkeit
- § 63 AOAnforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStGBefreiungen
- Art. 103 Abs. 1 GG
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