BFH, Beschluss vom 13.03.2024 – VIII B 10/23
Aus dem Leitsatz
NV: Werden das Haupturteil und das Ergänzungsurteil jeweils mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen, so sind die Darlegungs- und Zulassungsvoraussetzungen für beide Beschwerden gesondert zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.04.1991 - VIII R 82/89, VIII R 83/89, BFH/NV 1992, 670, unter 1. (Rz 23)).
Leitsatz
NV: Werden das Haupturteil und das Ergänzungsurteil jeweils mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen, so sind die Darlegungs- und Zulassungsvoraussetzungen für beide Beschwerden gesondert zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.04.1991 - VIII R 82/89, VIII R 83/89, BFH/NV 1992, 670, unter 1. (Rz 23)).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 03.01.2023 - 13 K 2769/20 E wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 3. Januar 2023, Az: 13 K 2769/20 E, Urteil; vorgehend FG Düsseldorf, 27. September 2022, Az: 13 K 2769/20 E, Urteil; vorgehend BFH, 14. Februar 2024, Az: VIII B 127/22, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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