BFH, Beschluss vom 19.02.2016 – X S 38/15 (PKH)
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf der Schriftform .
Leitsatz
- NV: Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf der Schriftform .
- NV: § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO enthält eine Verpflichtung für den Verordnungsgeber .
- NV: Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit begründen für sich genommen keine Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit .
- NV: Sind die Gründe für einen Terminsverlegungsantrag nicht glaubhaft gemacht, hat das FG zur Ergänzung der Angaben aufzufordern, soweit dies zeitlich noch möglich ist .
- NV: Geht ein Terminsverlegungsantrag am Nachmittag vor dem Termin ein, so genügt es, wenn das FG versucht, seine Aufforderung zur Ergänzung der Angaben unter der auf dem Antrag angegebenen Telefon- und Telefaxnummer zu übermitteln .
- NV: Die Frage, ob der Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verfassungsgemäß ist, hat für den Zeitraum bis 2013 keine grundsätzliche Bedeutung .
- NV: Ist ein Streitgegenstand in Rubrum, Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen nicht genannt, so ist darüber nicht entschieden .
- NV: Ist ein Antrag übergangen, der auch im Tatbestand nicht erwähnt ist, so ist vor einem etwaigen Antrag auf Urteilsergänzung grundsätzlich zunächst ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung zu stellen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 149 AOAbgabe der Steuererklärungen
- § 233a AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- § 238 Abs. 1 S. 1 AOHöhe und Berechnung der Zinsen
- § 115 Abs. 2 FGORevision
- § 155 S. 1 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 114 ZPO
- § 117 ZPO
- § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO
- § 10d EStGVerlustabzug
- § 247 BGBBasiszinssatz
- § 2 Nr. 3 SigG
- § 2 Abs. 3 ERVVOBVerwG/BFH
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Was unterscheidet die Freigrenze des § 23 Abs. 3 S. 5 EStG von einem Freibetrag, und wie werden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet?
- Freigrenze: Gesamtgewinn unter 1.000 € bleibt steuerfrei; ab 1.000 € ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).
- Freigrenze gilt je Steuerpflichtigem, bei Zusammenveranlagung für jeden Ehegatten gesondert (H 23 (Freigrenze) EStH).
- Verluste nur mit Gewinnen aus § 23 EStG desselben Jahres ausgleichsfähig (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG).
- Rücktrag/Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG nur gegen § 23-Gewinne; gesonderte Feststellung (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Kann ein Verlust aus dem Verkauf des privaten Pkw innerhalb eines Jahres berücksichtigt werden? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wie werden Verluste aus § 23 EStG verrechnet?
- Ausgleich nur mit § 23-Gewinnen desselben Jahres (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG)
- Rück-/Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG nur gegen § 23-Gewinne, gesonderte Feststellung (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG)
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