Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 19.3 (Steuerfrei sind) LStH

Steuerfrei sindHinweis der Finanzverwaltung zu § 19 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– die Leistungen nach dem AltTZG nach § 3 Nr. 28 (R 3.28), – Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 (R 3.12) und Einnahmen bis zum Höchstbetrag nach § 3 Nr. 26 und 26a (R 3.26), – durchlaufende Gelder und Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 (R 3.50), – Beihilfen und Unterstützungen…

Amtlicher Wortlaut

– die Leistungen nach dem AltTZG nach § 3 Nr. 28 (>R 3.28),

– Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 (>R 3.12) und Einnahmen bis zum Höchstbetrag nach § 3 Nr. 26 und 26a (>R 3.26),

– durchlaufende Gelder und Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 (>R 3.50),

– Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden nach § 3 Nr. 11 (>R 3.11),

– der Wert der unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Berufskleidung sowie die Barablösung des Anspruchs auf Gestellung typischer Berufskleidung nach § 3 Nr. 31 (>R 3.31),

– die Erstattung von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung nach § 3 Nr. 13 und 16 (>R 3.13, 3.16 und 9.11),

– Arbeitgeberleistungen für Fahrten i. S. d. § 3 Nr. 15,

– Fürsorgeleistungen des Arbeitgebers zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf nach § 3 Nr. 34a,

– die Maßnahmen der Gesundheitsförderung bis zum Höchstbetrag nach § 3 Nr. 34,

– der Kaufkraftausgleich nach § 3 Nr. 64 (>R 3.64),

– Leistungen des Arbeitgebers für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern nach § 3 Nr. 33 (>R 3.33),

– der Ersatz von Reisekosten nach§ 3 Nr. 13 und 16 (>R 3.13, 3.16 und 9.4 bis 9.8),

– die betrieblich notwendige Sammelbeförderung des Arbeitnehmers nach § 3 Nr. 32 (>R 3.32),

– Studienbeihilfen und Stipendien nach § 3 Nr. 11 und 44 (>R 4.1 und 3.44 EStR),

– vom Arbeitgeber nach R 3.50 Abs. 2 ersetzte Aufwendungen für Telekommunikation,

– geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzung betrieblicher PC und Datenverarbeitungsgeräte nach § 3 Nr. 45 (>R 3.45),

– Trinkgelder nach § 3 Nr. 51,

– der Ersatz von Umzugskosten nach § 3 Nr. 13 und 16 (>R 3.13, 3.16 und 9.9),

– der Ersatz von Unterkunftskosten sowie die unentgeltliche oder teilentgeltliche Überlassung einer Unterkunft nach

§ 3 Nr. 13 (>R 3.13),

§ 3 Nr. 16 (>R 9.7 und 9.11),

– der Ersatz von Verpflegungskosten nach

§ 3 Nr. 4 Buchst. c (>R 3.4),

§ 3 Nr. 12 (>R 3.12),

§ 3 Nr. 13 (>R 3.13),

§ 3 Nr. 16 (>R 9.6 und 9.11),

§ 3 Nr. 26 (>R 3.26),

– Werkzeuggeld nach § 3 Nr. 30 (>R 3.30),

– (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV und R 3.62),

– Zuschläge für Sonntags‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeit nach § 3b (>R 3b).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 19 EStG – Nichtselbständige Arbeit

(1) ¹Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; 1a. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). ²Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um…

§ 19 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 19 EStG

20 von 65 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

BFH-Rechtsprechung zu § 19 EStG

6 von 330 zugeordneten Entscheidungen.

Challenge

Können Sie H 19.3 (Steuerfrei sind) LStH anwenden?

Antworten Sie zuerst selbst. Decken Sie anschließend die Lösung auf und prüfen Sie Ihre Antwort.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?

    Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie wird eine vGA beim Gesellschafter besteuert, der die Anteile im Privatvermögen hält?

    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn das Einkommen der Gesellschaft wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr um die vGA erhöht werden kann?
Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

Prüfungsthemen zu dieser Norm

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat