Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 19.3 (Nicht zum Arbeitslohn gehören) LStH

Nicht zum Arbeitslohn gehörenHinweis der Finanzverwaltung zu § 19 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Aufmerksamkeiten (R 19.6), – Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die der Arbeitgeber wegen der gesetzlichen Beitragslastverschiebung nachzuentrichten und zu übernehmen hat (§ 3 Nr. 62), es sei denn, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine…

Amtlicher Wortlaut

– Aufmerksamkeiten (>R 19.6),

– Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die der Arbeitgeber wegen der gesetzlichen Beitragslastverschiebung nachzuentrichten und zu übernehmen hat (§ 3 Nr. 62), es sei denn, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben oder der Arbeitgeber zwecks Steuer‑ und Beitragshinterziehung die Unmöglichkeit einer späteren Rückbelastung beim Arbeitnehmer bewusst in Kauf genommen hat (>BFH vom 29.10.1993 – VI R 4/87, BStBl II 1994 S. 194 und vom 13.09.2007 – VI R 54/03, BStBl II 2008 S. 58),

– aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV durch den Arbeitgeber (nach-)entrichtete Beiträge zur Gesamtsozialversicherung (>BFH vom 15.06.2023 – VI R 27/20, BStBl II S. 1066),

– Beiträge zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers

– Zur Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses >BFH vom 19.11.2015 – VI R 47/14 (BStBl II 2016 S. 301),

– Zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH >BFH vom 19.11.2015 – VI R 74/14 (BStBl II 2016 S. 303),

– Zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR >BFH vom 10.03.2016 – VI R 58/14 (BStBl II S. 621),

– Beiträge des Bundes nach § 15 FELEG (>BFH vom 14.04.2005 – VI R 134/01, BStBl II S. 569),

– Fort‑ oder Weiterbildungsleistungen (>R 19.7),

– Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse, zu deren Einholung der Arbeitgeber kirchenrechtlich verpflichtet ist (>BFH vom 08.02.2024 – VI R 10/22, BStBl II S. 527),

– Prämienzahlung des Arbeitgebers für eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kfz (>BMF vom 09.09.2015 – BStBl I S. 734).

– Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerliche Kleidung, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund steht bzw. kein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers anzunehmen ist (>BFH vom 22.06.2006 – VI R 21/05, BStBl II S. 915); zur Überlassung hochwertiger Kleidung >BFH vom 11.04.2006 – VI R 60/02 (BStBl II S. 691),

– Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, z. B. die Bereitstellung von Aufenthalts‑ und Erholungsräumen sowie von betriebseigenen Dusch‑ und Badeanlagen; sie werden der Belegschaft als Gesamtheit und damit in überwiegendem betrieblichen Interesse zugewendet (>BFH vom 25.07.1986 – VI R 203/83, BStBl II S. 868),

– der aus einer Managementbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielte Veräußerungserlös, wenn die Beteiligung als eine eigenständige Erwerbsgrundlage zur Erzielung von Einkünften anzusehen ist (>BFH vom 01.12.2020 – VIII R 40/18, BStBl II 2024 S. 384),

– Maßnahmen des Arbeitgebers zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit, wenn die Notwendigkeit der Maßnahmen zur Verhinderung krankheitsbedingter Arbeitsausfälle durch Auskünfte des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft oder durch Sachverständigengutachten bestätigt wird (>BFH vom 30.05.2001 – VI R 177/99, BStBl II S. 671),

– ohnung des Arbeitnehmers gelegenes Arbeitszimmers, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, wenn die Nutzung des Arbeitszimmers in vorrangigem Interesse des Arbeitgebers erfolgt (>BMF vom 18.04.2019 – BStBl I S. 461),

– Gewinne aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung (>BFH vom 14.12.2023 – VI R 1/21, BStBl II 2024 S. 387),

– Nutzungsentgelt für eine dem Arbeitgeber überlassene eigene Garage, in der ein Dienstwagen untergestellt wird (>BFH vom 07.06.2002 – VI R 145/99, BStBl II S. 829),

– Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt (>BFH vom 26.07.2012 – VI R 27/11, BStBl II 2013 S. 402 zu Mitarbeiterrabatten in der Automobilbranche und BFH vom 10.04.2014 – VI R 62/11, BStBl II 2015 S. 191 zu Rabatten beim Abschluss von Versicherungsverträgen),

– übliche Sachleistungen des Arbeitgebers anlässlich einer betrieblichen Veranstaltung im Zusammenhang mit einem runden Geburtstag des Arbeitnehmers im Rahmen des R 19.3 Abs. 2 Nr. 4; zur Abgrenzung einer betrieblichen Veranstaltung von einem privaten Fest des Arbeitnehmers >BFH vom 28.01.2003 – VI R 48/99 (BStBl II S. 724),

– Schadensersatzleistungen, soweit der Arbeitgeber zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist oder soweit der Arbeitgeber einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten erfüllt (>BFH vom 20.09.1996 – VI R 57/95, BStBl II 1997 S. 144 und BFH vom 25.04.2018 – VI R 34/16, BStBl II S. 600); zur Aufteilung einer einheitlichen Zahlung in Arbeitslohn und Schadensersatz >BFH vom 09.01.2018 – IX R 34/16 (BStBl II S. 582),

– die schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge >BFH vom 20.11.2024 – VI R 21/22 (BStBl II 2025 S. 256),

– >BMF vom 12.12.2023 –BStBl I S. 2179, Rn. 345 f.),

– Vergütungen eines Sportvereins an Amateursportler, wenn die Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen nur unwesentlich übersteigen (>BFH vom 23.10.1992 – VI R 59/91, BStBl II 1993 S. 303),

– Vergütungen für Sanitätshelfer des DRK, wenn sie als pauschale Erstattung der Selbstkosten beurteilt werden können, weil sie die durch die ehrenamtliche Tätigkeit veranlassten Aufwendungen regelmäßig nur unwesentlich übersteigen (>BFH vom 04.08.1994 – VI R 94/93, BStBl II S. 944),

– vom Arbeitnehmer veruntreute Beträge (>BFH vom 13.11.2012 – VI R 38/11, BStBl II 2013 S. 929),

– vom Arbeitgeber gezahlte Verwarnungsgelder, die er nach § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG (Halterhaftung) als eigene Schuld leistet (>BFH vom 13.08.2020 – VI R 1/17, BStBl II 2021 S. 103),

– Zuwendungen aus persönlichem Anlass (>R 19.6).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 19 EStG – Nichtselbständige Arbeit

(1) ¹Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; 1a. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). ²Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 19 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 19 EStG

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    Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?

    Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.

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