Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 19.1 (Arbeitgeber) LStH

ArbeitgeberHinweis der Finanzverwaltung zu § 19 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Eine GbR kann Arbeitgeber im lohnsteuerlichen Sinne sein (BFH vom 17.02.1995 – VI R 41/92, BStBl II S. 390). – Ein Sportverein kann Arbeitgeber der von ihm eingesetzten Amateursportler sein (BFH vom 23.10.1992 – VI R 59/91, BStBl II 1993 S. 303). – Ein Verein ist auch dann…

Amtlicher Wortlaut

– Eine GbR kann Arbeitgeber im lohnsteuerlichen Sinne sein (>BFH vom 17.02.1995 – VI R 41/92, BStBl II S. 390).

– Ein Sportverein kann Arbeitgeber der von ihm eingesetzten Amateursportler sein (>BFH vom 23.10.1992 – VI R 59/91, BStBl II 1993 S. 303).

– Ein Verein ist auch dann Arbeitgeber, wenn nach der Satzung des Vereins Abteilungen mit eigenem Vertreter bestehen und diesen eine gewisse Selbständigkeit eingeräumt ist, so genannter Verein im Verein (>BFH vom 13.03.2003 – VII R 46/02, BStBl II S. 556).

– Arbeitgeber kraft gesetzlicher Fiktion ist für die in § 3 Nr. 65 Satz 2 und 3 bezeichneten Leistungen die sie erbringende Pensionskasse oder das Unternehmen der Lebensversicherung (§ 3 Nr. 65 Satz 4) und in den Fällen des § 3 Nr. 53 die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 38 Abs. 3 Satz 3).

– Arbeitslohn auszahlende öffentliche Kasse >§ 38 Abs. 3 Satz 2

– Bei Arbeitnehmerentsendung ist Arbeitgeber das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen >§ 38 Abs. 1 Satz 2

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 19 EStG – Nichtselbständige Arbeit

(1) ¹Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; 1a. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). ²Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um…

§ 19 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 19 EStG

20 von 65 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

BFH-Rechtsprechung zu § 19 EStG

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