R 19.8 LStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) Zu den nach § 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch: 1. Sterbegeld i. S. d. § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BeamtVG sowie entsprechende Bezüge im privaten Dienst. ²Nicht zu den steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören Bezüge, die für den…
Amtlicher Wortlaut
(1) Zu den nach § 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
1. Sterbegeld i. S. d. § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BeamtVG sowie entsprechende Bezüge im privaten Dienst. ²Nicht zu den steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören Bezüge, die für den Sterbemonat aufgrund des Arbeitsvertrages als Arbeitsentgelt gezahlt werden; besondere Leistungen an Hinterbliebene, die über das bis zum Erlöschen des Dienstverhältnisses geschuldete Arbeitsentgelt hinaus gewährt werden, sind dagegen Versorgungsbezüge,
2. Übergangsversorgung, die nach dem BAT oder diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie Übergangszahlungen nach § 47 Nr. 3 TV-L an Angestellte im militärischen Flugsicherungsdienst, bei der Bundesanstalt für Flugsicherung im Flugsicherungsdienst, im Justizvollzugsdienst und im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst sowie an Luftfahrzeugführer von Messflugzeugen und an technische Luftfahrzeugführer gezahlt wird, einschl. des an Hinterbliebene zu zahlenden monatlichen Ausgleichsbetrages und einschl. des Ausgleichs, der neben der Übergangsversorgung zu zahlen ist, sowie die Übergangsversorgung, die nach § 7 des Tarifvertrags vom 30.11.1991 über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung gezahlt wird,
3. die Bezüge der Beamten im einstweiligen Ruhestand,
4. die nach § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG sowie entsprechenden Vorschriften der Beamtengesetze der Länder gekürzten Dienstbezüge,
5. die Unterhaltsbeiträge nach den §§ 15 und 26 BeamtVG sowie nach § 69 BeamtVG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften,
6. die Versorgungsbezüge der vorhandenen, ehemals unter das G 131 und das BWGöD fallenden früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Hinterbliebenen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 DKfAG i. V. m. den §§ 69, 69a BeamtVG,
7. die Versorgungsbezüge der politischen Wahlbeamten auf Zeit,
8. das Ruhegehalt und der Ehrensold der ehemaligen Regierungsmitglieder einschl. der entsprechenden Hinterbliebenenbezüge, nicht dagegen das Übergangsgeld nach § 14 des Bundesministergesetzes sowie entsprechende Leistungen aufgrund von Gesetzen der Länder,
9. – unbesetzt –
10. Verschollenheitsbezüge nach § 29 Abs. 2 BeamtVG sowie entsprechende Leistungen nach den Beamtengesetzen der Länder,
11. Abfindungsrenten nach § 69 BeamtVG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften,
12. Unterhaltsbeihilfen nach den §§ 5 und 6 des baden-württembergischen Gesetzes zur einheitlichen Beendigung der politischen Säuberung vom 13.07.1953 (GBl. S. 91),
13. Ehrensold der früheren ehrenamtlichen Bürgermeister und ihrer Hinterbliebenen nach § 6 des baden-württembergischen Gesetzes über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Ortsvorsteher vom 19.06.1987 (GBl. S. 281),
14. Ehrensold der früheren Bürgermeister und früheren Bezirkstagspräsidenten nach Artikel 59 des bayerischen Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen,
15. das Ruhegeld der vorhandenen, ehemals unter das G 131 und das BWGöD fallenden früheren Angestellten und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 DKfAG i. V. m. dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz,
16. Ehrensold der früheren ehrenamtlichen Bürgermeister und Kassenverwalter sowie ihrer Hinterbliebenen nach der hessischen Verordnung über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und ehrenamtlichen Bürgermeister vom 07.12.2016 (GVBl. I S. 242),
17. Ehrensold der früheren ehrenamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten und Ortsvorsteher nach dem rheinland-pfälzischen Ehrensoldgesetz vom 18.12.1972 (GVBl. S. 376),
18. Ruhegehalt und Versorgungsbezüge, die aufgrund des Artikels 3 der Anlage 1 des Saarvertrags (BGBl. 1956 II S. 1587) an Personen gezahlt werden, die aus Anlass der Rückgliederung des Saarlandes in den Ruhestand versetzt worden sind,
19. die Bezüge der im Saarland nach dem 08.05.1945 berufenen Amtsbürgermeister und Verwaltungsvorsteher, die nach dem Gesetz zur Ergänzung der Gemeindeordnung vom 10.07.1953 (Amtsbl. S. 415) in den Ruhestand versetzt worden sind,
20. Ehrensold der früheren ehrenamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten und Amtsvorsteher nach dem saarländischen Gesetz Nr. 987 vom 06.03.1974 (Amtsbl. S. 357),
21. Vorruhestandsleistungen, z. B. i. S. d. Vorruhestandsgesetzes, soweit der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum das 63., bei Schwerbehinderten das 60. Lebensjahr vollendet hat,
22. Ehrensold der früheren ehrenamtlichen Bürgermeister nach § 155b des Sächsischen Beamtengesetzes,
23. Ehrensold der früheren ehrenamtlichen Bürgermeister nach § 8 des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte.
(2) Nicht zu den nach § 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören insbesondere
1. das Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG i. V. m. dessen § 67 Abs. 4 und entsprechende Leistungen aufgrund der Beamtengesetze der Länder sowie das Übergangsgeld nach § 47a BeamtVG,
2. das Übergangsgeld nach § 14 des Bundesministergesetzes und entsprechende Leistungen aufgrund der Gesetze der Länder.
(3) ¹Bezieht ein Versorgungsberechtigter Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis und werden deshalb, z. B. nach § 53 BeamtVG, die Versorgungsbezüge gekürzt, sind nur die gekürzten Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigt; das Gleiche gilt, wenn Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung gekürzt werden (§ 57 BeamtVG). ²Nachzahlungen von Versorgungsbezügen an nichtversorgungsberechtigte Erben eines Versorgungsberechtigten sind nicht nach § 19 Abs. 2 EStG begünstigt.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 19 EStG – Nichtselbständige Arbeit
(1) ¹Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; 1a. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). ²Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um…
§ 19 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 19 EStG
20 von 65 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 19.1 LStR – ArbeitgeberLStH
- R 19.2 LStR – Nebentätigkeit und AushilfstätigkeitLStH
- R 19.3 LStR – ArbeitslohnLStH
- R 19.4 LStR – VermittlungsprovisionenLStH
- R 19.5 LStR – Zuwendungen bei BetriebsveranstaltungenLStH
- R 19.6 LStR – AufmerksamkeitenLStH
- R 19.7 LStR – Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des ArbeitgebersLStH
- R 19.9 LStR – Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen ArbeitnehmersLStH
- H 19.0 LStHLStH
- H 19.0 (Allgemeines) LStH – AllgemeinesLStH
- H 19.0 (Arbeitnehmereigenschaft) LStH – ArbeitnehmereigenschaftLStH
- H 19.0 (Ehegatten-Arbeitsverhältnis) LStH – Ehegatten-ArbeitsverhältnisLStH
- H 19.0 (Einkunftserzielungsabsicht) LStH – EinkunftserzielungsabsichtLStH
- H 19.0 (Eltern-Kind-Arbeitsverhältnis) LStH – Eltern-Kind-ArbeitsverhältnisLStH
- H 19.0 (Gesellschafter-Geschäftsführer) LStH – Gesellschafter-GeschäftsführerLStH
- H 19.0 (Mitunternehmer) LStH – MitunternehmerLStH
- H 19.0 (Nichteheliche Lebensgemeinschaft) LStH – Nichteheliche LebensgemeinschaftLStH
- H 19.0 (Selbständige Arbeit) LStH – Selbständige ArbeitLStH
- H 19.1 (Arbeitgeber) LStH – ArbeitgeberLStH
- H 19.1 (Kein Arbeitgeber) LStH – Kein ArbeitgeberLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 19 EStG
6 von 330 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 24.06.2026, VI R 19/24Wird eine beamtenrechtliche Versorgung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz intern geteilt, sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei der ausgleichsberechtigten Person nach dem Jahr…
- BFH, Urteil vom 24.06.2026, VI R 26/241. Das Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung ist eine nach § 3 Nr. 2 Buchst. e des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreie Leistung, die mit dem Krankengeld nach…
- BFH, Urteil vom 11.06.2026, VI R 15/24Die Besteuerung der dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist…
- BFH, Urteil vom 09.04.2026, VI R 1/241. Für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit für eine Tätigkeit an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr hat nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 der Ansässigkeitsstaat (hier die Bundesrepublik Deutschland) das…
- BFH, Urteil vom 09.04.2026, VI R 12/241. Auch wenn der Arbeitgeber abkommenswidrig oder trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht materiell-rechtlich zu Unrecht Lohnsteuer einbehält und abführt, steht dem Arbeitnehmer ein (Lohnsteuer-)Erstattungsanspruch…
- BFH, Urteil vom 09.04.2026, VI R 31/24Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 liegt vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?
Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie wird eine vGA beim Gesellschafter besteuert, der die Anteile im Privatvermögen hält?
- Sonstiger Bezug nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses; ggf. Umqualifizierung aus § 19 EStG.
- Grundsatz Abgeltungsteuer 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG), Erklärung in der Veranlagung nach § 32d Abs. 3 EStG.
- Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (mind. 25 % oder 1 % und berufliche Tätigkeit) zum Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG).
- Materielle Korrespondenz (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG) und Änderungsvorschrift § 32a Abs. 1 KStG.
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn das Einkommen der Gesellschaft wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr um die vGA erhöht werden kann?
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Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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