H 19.0 (Arbeitnehmereigenschaft) LStH
Aus dem amtlichen Wortlauta) Beispiele für Arbeitnehmereigenschaft Amateursportler können Arbeitnehmer sein, wenn die für den Trainings‑ und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitslohn zu beurteilen sind (BFH vom 23.10.1992 – VI R 59/91, BStBl II 1993 S. 303)…
Amtlicher Wortlaut
a) Beispiele für Arbeitnehmereigenschaft
Amateursportler können Arbeitnehmer sein, wenn die für den Trainings‑ und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitslohn zu beurteilen sind (>BFH vom 23.10.1992 – VI R 59/91, BStBl II 1993 S. 303),
Apothekervertreter; ein selbständiger Apotheker, der als Urlaubsvertreter eines anderen selbständigen Apothekers gegen Entgelt tätig wird, ist Arbeitnehmer (>BFH vom 20.02.1979 – VIII R 52/77, BStBl II S. 414),
Artist ist Arbeitnehmer, wenn er seine Arbeitskraft einem Unternehmer für eine Zeitdauer, die eine Reihe von Veranstaltungen umfasst – also nicht lediglich für einige Stunden eines Abends – ausschl. zur Verfügung stellt (>BFH vom 16.03.1951 – IV 197/50 U, BStBl III S. 97),
AStA-Mitglieder >BFH vom 22.07.2008 – VI R 51/05 (BStBl II S. 981),
Buchhalter >BFH vom 06.07.1955 – II 154/53 U (BStBl III S. 256) und vom 13.02.1980 – I R 17/78 (BStBl II S. 303),
Büfettier >BFH vom 31.01.1963 – V 80/60 U (BStBl III S. 230),
Chefarzt; ein angestellter Chefarzt, der berechtigt ist, Privatpatienten mit eigenem Liquidationsrecht ambulant zu behandeln und die wahlärztlichen Leistungen im Rahmen seines Dienstverhältnisses erbringt (>BFH vom 05.10.2005 – VI R 152/01, BStBl II 2006 S. 94),
Gelegenheitsarbeiter, die zu bestimmten, unter Aufsicht durchzuführenden Verlade‑ und Umladearbeiten herangezogen werden, sind auch dann Arbeitnehmer, wenn sie die Tätigkeit nur für wenige Stunden ausüben (>BFH vom 18.01.1974 – VI R 221/69, BStBl II S. 301),
Heimarbeiter >R 15.1 Abs. 2 EStR,
Helfer von Wohlfahrtsverbänden; ehrenamtliche Helfer, die Kinder und Jugendliche auf Ferienreisen betreuen, sind Arbeitnehmer (>BFH vom 28.02.1975 – VI R 28/73, BStBl II 1976 S. 134),
Musiker; nebenberuflich tätige Musiker, die in Gaststätten auftreten, sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung Arbeitnehmer des Gastwirts; dies gilt nicht, wenn die Kapelle gegenüber Dritten als selbständige Gesellschaft oder der Kapellenleiter als Arbeitgeber der Musiker auftritt bzw. der Musiker oder die Kapelle nur gelegentlich spielt (>BFH vom 10.09.1976 – VI R 80/74, BStBl II 1977 S. 178),
Oberarzt; ein in einer Universitätsklinik angestellter Oberarzt ist hinsichtlich der Mitarbeit in der Privatpraxis des Chefarztes dessen Arbeitnehmer (>BFH vom 11.11.1971 – IV R 241/70, BStBl II 1972 S. 213),
Reisevertreter kann auch dann Arbeitnehmer sein, wenn er erfolgsabhängig entlohnt wird und ihm eine gewisse Bewegungsfreiheit eingeräumt ist, die nicht Ausfluss seiner eigenen Machtvollkommenheit ist (>BFH vom 07.12.1961 – V 139/59 U, BStBl III 1962 S. 149); >auch H 15.1 (Reisevertreter) EStH,
Sanitätshelfer des Deutschen Roten Kreuzes sind Arbeitnehmer, wenn die gezahlten Entschädigungen nicht mehr als pauschale Erstattung der Selbstkosten beurteilt werden können, weil sie die durch die ehrenamtliche Tätigkeit veranlassten Aufwendungen der einzelnen Sanitätshelfer regelmäßig nicht nur unwesentlich übersteigen (>BFH vom 04.08.1994 – VI R 94/93, BStBl II S. 944),
Servicekräfte in einem Warenhaus >BFH vom 20.11.2008 – VI R 4/06 (BStBl II 2009 S. 374),
Stromableser können auch dann Arbeitnehmer sein, wenn die Vertragsparteien „freie Mitarbeit“ vereinbart haben und das Ablesen in Ausnahmefällen auch durch einen zuverlässigen Vertreter erfolgen darf (>BFH vom 24.07.1992 – VI R 126/88, BStBl II 1993 S. 155),
Telefoninterviewer >BFH vom 29.05.2008 – VI R 11/07 (BStBl II S. 933) und BFH vom 18.06.2015 – VI R 77/12 (BStBl II S. 903),
Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft >BFH vom 11.03.1960 – VI 172/58 U (BStBl III S. 214),
Vorstandsmitglied einer Familienstiftung >BFH vom 31.01.1975 – VI R 230/71 (BStBl II S. 358),
Vorstandsmitglied einer Genossenschaft >BFH vom 02.10.1968 – VI R 25/68 (BStBl II 1969 S. 185).
b) Beispiele für fehlende Arbeitnehmereigenschaft
Arztvertreter >BFH vom 10.04.1953 – IV 429/52 U (BStBl III S. 142),
Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins ist kein Arbeitnehmer, wenn er die Tätigkeit als freier Mitarbeiter ausübt (>BFH vom 10.12.1987 – IV R 176/85, BStBl II 1988 S. 273),
Bezirksstellenleiter bei Lotto‑ und Totogesellschaften >BFH vom 14.09.1967 – V 108/63 (BStBl II 1968 S. 193),
Diakonissen sind keine Arbeitnehmerinnen des Mutterhauses (>BFH vom 30.07.1965 – VI 205/64 U, BStBl III S. 525),
Fahrlehrer, die gegen eine tätigkeitsbezogene Vergütung unterrichten, sind i. d. R. keine Arbeitnehmer, auch wenn ihnen keine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist >BFH vom 17.10.1996 – V R 63/94 (BStBl II 1997 S. 188),
Fotomodell; ein Berufsfotomodell ist kein Arbeitnehmer, wenn es nur von Fall zu Fall vorübergehend zu Aufnahmen herangezogen wird (>BFH vom 08.06.1967 – IV 62/65, BStBl III S. 618); Entsprechendes gilt für ausländische Fotomodelle, die zur Produktion von Werbefilmen kurzfristig im Inland tätig werden (>BFH vom 14.06.2007 – VI R 5/06, BStBl II 2009 S. 931),
Gerichtsreferendar, der neben der Tätigkeit bei Gericht für einen Rechtsanwalt von Fall zu Fall tätig ist, steht zu dem Anwalt i. d. R. nicht in einem Arbeitsverhältnis (>BFH vom 22.03.1968 – VI R 228/67, BStBl II S. 455),
Gutachter >BFH vom 22.06.1971 – VIII 23/65 (BStBl II S. 749),
Hausgewerbetreibender >R 15.1 Abs. 2 EStR,
Hausverwalter, die für eine Wohnungseigentümergemeinschaft tätig sind, sind keine Arbeitnehmer (>BFH vom 13.05.1966 – VI 63/64, BStBl III S. 489),
Knappschaftsarzt >BFH vom 03.07.1959 – VI 320/57 U (BStBl III S. 344),
Künstler; zur Frage der Selbständigkeit von Künstlern und verwandten Berufen >BMF vom 05.10.1990 (BStBl I S. 638),
Lehrbeauftragte >BFH vom 17.07.1958 – IV 101/56 U (BStBl III S. 360),
Lotsen >BFH vom 21.05.1987 – IV R 339/84 (BStBl II S. 625),
Nebenberufliche Lehrkräfte sind i. d. R. keine Arbeitnehmer (>BFH vom 04.10.1984 – IV R 131/82, BStBl II 1985 S. 51); zur Abgrenzung zwischen nichtselbständiger und selbständiger Arbeit >R 19.2 und H 19.2 (Nebenberufliche Lehrtätigkeit),
Notariatsverweser >BFH vom 12.09.1968 – V 174/65 (BStBl II S. 811),
Rundfunkermittler, die im Auftrage einer Rundfunkanstalt Schwarzhörer aufspüren, sind keine Arbeitnehmer, wenn die Höhe ihrer Einnahmen weitgehend von ihrem eigenen Arbeitseinsatz abhängt und sie auch im Übrigen – insbesondere bei Ausfallzeiten – ein Unternehmerrisiko in Gestalt des Entgeltrisikos tragen; Dies gilt unabhängig davon, dass sie nur für einen einzigen Vertragspartner tätig sind (>BFH vom 02.12.1998 – X R 83/96, BStBl II 1999 S. 534),
Schwarzarbeiter; ein Bauhandwerker ist bei nebenberuflicher „Schwarzarbeit" i. d. R. kein Arbeitnehmer des Bauherrn (>BFH vom 21.03.1975 – VI R 60/73, BStBl II S. 513),
Tutoren >BFH vom 21.07.1972 – VI R 188/69 (BStBl II S. 738) und vom 28.02.1978 – VIII R 116/75 (BStBl II S. 387),
Versicherungsvertreter ist selbständig tätig und kein Arbeitnehmer, wenn er ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trägt; die Art seiner Tätigkeit, ob werbende oder verwaltende, ist i. d. R. nicht von entscheidender Bedeutung (>BFH vom 19.02.1959 – IV 340/56 U, BStBl III S. 425, vom 10.09.1959 – V 88/57 U, BStBl III S. 437, vom 03.10.1961 – I 200/59 S, BStBl III S. 567 und vom 13.04.1967 – IV 194/64, BStBl III S. 398); >auch R 15.1 Abs. 1 EStR und H 15.1 (Generalagent, Versicherungsvertreter) EStH,
Vertrauensleute einer Buchgemeinschaft; nebenberufliche Vertrauensleute einer Buchgemeinschaft sind keine Arbeitnehmer des Buchclubs (>BFH vom 11.03.1960 – VI 186/58 U, BStBl III S. 215),
Werbedamen, die von ihren Auftraggebern von Fall zu Fall für jeweils kurzfristige Werbeaktionen beschäftigt werden, können selbständig sein (>BFH vom 14.06.1985 – VI R 150/82, BStBl II S. 661).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 19 EStG – Nichtselbständige Arbeit
(1) ¹Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; 1a. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). ²Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um…
§ 19 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 19 EStG
20 von 65 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 19.1 LStR – ArbeitgeberLStH
- R 19.2 LStR – Nebentätigkeit und AushilfstätigkeitLStH
- R 19.3 LStR – ArbeitslohnLStH
- R 19.4 LStR – VermittlungsprovisionenLStH
- R 19.5 LStR – Zuwendungen bei BetriebsveranstaltungenLStH
- R 19.6 LStR – AufmerksamkeitenLStH
- R 19.7 LStR – Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des ArbeitgebersLStH
- R 19.8 LStR – VersorgungsbezügeLStH
- R 19.9 LStR – Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen ArbeitnehmersLStH
- H 19.0 LStHLStH
- H 19.0 (Allgemeines) LStH – AllgemeinesLStH
- H 19.0 (Ehegatten-Arbeitsverhältnis) LStH – Ehegatten-ArbeitsverhältnisLStH
- H 19.0 (Einkunftserzielungsabsicht) LStH – EinkunftserzielungsabsichtLStH
- H 19.0 (Eltern-Kind-Arbeitsverhältnis) LStH – Eltern-Kind-ArbeitsverhältnisLStH
- H 19.0 (Gesellschafter-Geschäftsführer) LStH – Gesellschafter-GeschäftsführerLStH
- H 19.0 (Mitunternehmer) LStH – MitunternehmerLStH
- H 19.0 (Nichteheliche Lebensgemeinschaft) LStH – Nichteheliche LebensgemeinschaftLStH
- H 19.0 (Selbständige Arbeit) LStH – Selbständige ArbeitLStH
- H 19.1 (Arbeitgeber) LStH – ArbeitgeberLStH
- H 19.1 (Kein Arbeitgeber) LStH – Kein ArbeitgeberLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 19 EStG
6 von 330 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 24.06.2026, VI R 19/24Wird eine beamtenrechtliche Versorgung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz intern geteilt, sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei der ausgleichsberechtigten Person nach dem Jahr…
- BFH, Urteil vom 24.06.2026, VI R 26/241. Das Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung ist eine nach § 3 Nr. 2 Buchst. e des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreie Leistung, die mit dem Krankengeld nach…
- BFH, Urteil vom 11.06.2026, VI R 15/24Die Besteuerung der dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist…
- BFH, Urteil vom 09.04.2026, VI R 1/241. Für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit für eine Tätigkeit an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr hat nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 der Ansässigkeitsstaat (hier die Bundesrepublik Deutschland) das…
- BFH, Urteil vom 09.04.2026, VI R 12/241. Auch wenn der Arbeitgeber abkommenswidrig oder trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht materiell-rechtlich zu Unrecht Lohnsteuer einbehält und abführt, steht dem Arbeitnehmer ein (Lohnsteuer-)Erstattungsanspruch…
- BFH, Urteil vom 09.04.2026, VI R 31/24Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 liegt vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?
Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie wird eine vGA beim Gesellschafter besteuert, der die Anteile im Privatvermögen hält?
- Sonstiger Bezug nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses; ggf. Umqualifizierung aus § 19 EStG.
- Grundsatz Abgeltungsteuer 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG), Erklärung in der Veranlagung nach § 32d Abs. 3 EStG.
- Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (mind. 25 % oder 1 % und berufliche Tätigkeit) zum Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG).
- Materielle Korrespondenz (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG) und Änderungsvorschrift § 32a Abs. 1 KStG.
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn das Einkommen der Gesellschaft wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr um die vGA erhöht werden kann?
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche