H 19.3 (Zum Arbeitslohn gehören) LStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– der verbilligte Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber (oder einem Dritten), wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer oder einem Dritten für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt wird (BFH vom 07.05.2014 – VI R 73/12, BStBl II S. 904), – die Übernahme der Umlage für die…
Amtlicher Wortlaut
– der verbilligte Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber (oder einem Dritten), wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer oder einem Dritten für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt wird (>BFH vom 07.05.2014 – VI R 73/12, BStBl II S. 904),
– die Übernahme der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber (>BFH vom 01.10.2020 – VI R 11/18, BStBl II 2021 S. 352),
– die vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge einer angestellten Rechtsanwältin zum deutschen Anwaltverein (>BFH vom 12.02.2009 – VI R 32/08, BStBl II S. 462),
– Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen‑, Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung (Gesamtsozialversicherung), wenn der Arbeitnehmer hierdurch einen eigenen Anspruch gegen einen Dritten erwirbt (>BFH vom 16.01.2007 – IX R 69/04, BStBl II S. 579),
– die vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten (>BFH vom 26.07.2007 – VI R 64/06, BStBl II S. 892). Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät den Versicherungsbeitrag einer angestellten Rechtsanwältin, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet, liegt Arbeitslohn regelmäßig nur i. H. d. übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt und den die Rechtsanwältin zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO benötigt (>BFH vom 01.10.2020 – VI R 11/18, BStBl II 2021 S. 352 und VI R 12/18, BStBl II 2021 S. 356),
– der geldwerte Vorteil aus dem verbilligten Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch einen leitenden Arbeitnehmer des Arbeitgebers, selbst wenn nicht der Arbeitgeber, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert (>BFH vom 15.03.2018 – VI R 8/16, BStBl II S. 550); zur Bewertung >H 8.1 (1-4) GmbH-Anteile. Gleiches gilt für den verbilligten Erwerb einer Beteiligung, der im Hinblick auf eine spätere Beschäftigung als Geschäftsführer gewährt wird (>BFH vom 26.06.2014 – VI R 94/13, BStBl II S. 864) sowie den verbilligten Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch eine vom Geschäftsführer des Arbeitgebers beherrschte GmbH, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert (>BFH vom 01.09.2016 – VI R 67/14, BStBl II 2017 S. 69),
– die vom Arbeitgeber übernommenen Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstoßes gegen die Lenk‑ und Ruhezeit verhängt worden sind (>BFH vom 14.11.2013 – VI R 36/12, BStBl II 2014 S. 278),
– der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens (>BFH vom 23.11.2023 – VI R 9/21, BStBl II 2024 S. 718)
– die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung (>BFH vom 29.01.2009 – VI R 56/07, BStBl II 2010 S. 1067),
– Entschädigungszahlungen, die ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält (>BFH vom 14.06.2016 – IX R 2/16, BStBl II S. 901),
– der Forderungsverzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf eine erdiente und werthaltige Pensionsanwartschaft i. H. d. Teilwerts, soweit mit dem Verzicht eine verdeckte Einlage erbracht wird (>BFH vom 09.06.1997 – GrS 1/94, BStBl II 1998 S. 307 und BFH vom 23.08.2017 – VI R 4/16, BStBl II 2018 S. 208),
– die vom Arbeitgeber übernommenen Geldbußen und Geldauflagen bei nicht ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse (>BFH vom 22.07.2008 – VI R 47/06, BStBl II 2009 S. 151),
– die vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge für die Mitgliedschaft in einem Golfclub (>BFH vom 21.03.2013 – VI R 31/10, BStBl II S. 700); zur Abgrenzung >BFH vom 17.07.2014 – VI R 69/13 (BStBl II 2015 S. 41),
– Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt (>BFH vom 14.04.2011 – VI R 24/10, BStBl II S. 767),
– die vom Arbeitgeber übernommenen Kammerbeiträge für Geschäftsführer von Wirtschaftsprüfungs‑/Steuerberatungsgesellschaften (>BFH vom 17.01.2008 – VI R 26/06, BStBl II S. 378),
– die kostenlose oder verbilligte Überlassung von qualitativ und preislich hochwertiger Kleidungsstücke durch den Arbeitgeber (>BFH vom 11.04.2006 – VI R 60/02, BStBl II S. 691), soweit es sich nicht um typische Berufskleidung handelt >R 3.31 Abs. 1; zum überwiegend eigenbetrieblichen Interesse bei Überlassung einheitlicher Kleidung >BFH vom 22.06.2006 – VI R 21/05 (BStBl II S. 915),
– monatliche Zahlungen nach einer Betriebsvereinbarung (Sozialplan) zum Ausgleich der durch Kurzarbeit entstehenden Nachteile (>BFH vom 20.07.2010 – IX R 23/09, BStBl II 2011 S. 218); Entsprechendes gilt für den Zuschuss einer Beschäftigungsgesellschaft zum Transferkurzarbeitergeld (>BFH vom 12.03.2019 – IX R 44/17, BStBl II S. 574),
– die innerhalb eines Dienstverhältnisses erzielten Liquidationseinnahmen eines angestellten Chefarztes aus einem eingeräumten Liquidationsrecht für gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen (>BFH vom 05.10.2005 – VI R 152/01, BStBl II 2006 S. 94),
– Lohnsteuerbeträge, soweit sie vom Arbeitgeber übernommen werden und kein Fall des § 40 Abs. 3 vorliegt (>BFH vom 28.02.1992 – VI R 146/87, BStBl II S. 733). Bei den ohne entsprechende Nettolohnvereinbarung übernommenen Lohnsteuerbeträgen handelt es sich um Arbeitslohn des Kj., in dem sie entrichtet worden sind und der Arbeitgeber auf den Ausgleichsanspruch gegen den Arbeitnehmer verzichtet (>BFH vom 29.10.1993 – VI R 26/92, BStBl II 1994 S. 197). Entsprechendes gilt für übernommene Kirchensteuerbeträge sowie für vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldete und an das Finanzamt endgültig abgeführte Lohnsteuerbeträge (>BFH vom 17.06.2009 – VI R 46/07, BStBl II 2010 S. 72),
– vom Arbeitgeber nachträglich an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer für zunächst als steuerfrei behandelten Arbeitslohn (>BFH vom 29.11.2000 – I R 102/99, BStBl II 2001 S. 195),
– freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit (>BFH vom 10.03.2015 – VI R 6/14, BStBl II S. 767),
– von einem Dritten verliehene Preise, die den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts haben und nicht eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellen (>BFH vom 23.04.2009 – VI R 39/08, BStBl II S. 668),
– das Preisgeld für wissenschaftliche Publikationen für gegenüber dem Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistungen (>BFH vom 21.11.2024 – VI R 12/22, BStBl II 2025 S. 534),
– die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Regenerationskur; keine Aufteilung einer einheitlich zu beurteilenden Zuwendung (>BFH vom 11.03.2010 – VI R 7/08, BStBl II S. 763),
– geldwerte Vorteile anlässlich von Reisen (>H 19.7),
– Zuschüsse, die eine AG Vorstandsmitgliedern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk gewährt (>BFH vom 24.09.2013 – VI R 8/11, BStBl II 2014 S. 124),
– Überschüsse aus dem Rückverkauf der vom Arbeitgeber erworbenen Genussrechte, wenn der Arbeitnehmer sie nur an den Arbeitgeber veräußern kann (>BFH vom 05.11.2013 – VIII R 20/11, BStBl II 2014 S. 275),
– Sachbezüge, soweit sie zu geldwerten Vorteilen des Arbeitnehmers aus seinem Dienstverhältnis führen (>R 8.1 und 8.2),
– der Erlass einer Schadensersatzforderung des Arbeitgebers (>BFH vom 27.03.1992 – VI R 145/89, BStBl II S. 837), >auch H 8.1 (9-10) Verzicht auf Schadensersatz,
– überobligatorische Arbeitgeberbeiträge an eine schweizerische öffentlich-rechtliche Pensionskasse (>BFH vom 12.10.2023 – VI R 46/20, BStBl II 2024 S. 297), >auch H 3.62 Schweizerische öffentlich-rechtliche Pensionskasse,
– Aufwendungen des Arbeitgebers für eine "Sensibilisierungswoche" der Arbeitnehmer (>BFH vom 21.11.2018 – VI R 10/17, BStBl II 2019 S. 404),
– Aufwendungen des Arbeitgebers für Sicherheitsmaßnahmen bei abstrakter berufsbedingter Gefährdung (>BFH vom 05.04.2006 – IX R 109/00, BStBl II S. 541); >aber BMF vom 11.11.2024 (BStBl I S. 1412),
– Steuerberatungskosten >BMF vom 12.12.2023 (BStBl I S. 2179), Rn. 344; anders aber bei Steuerberatungskosten im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung >BMF vom 12.12.2023 (BStBl I S. 2179), Rn. 345,
– Surrogatleistungen des Arbeitgebers aufgrund des Wegfalls von Ansprüchen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (>BFH vom 07.05.2009 – VI R 16/07, BStBl II 2010 S. 130),
– die vom Arbeitgeber übernommenen festen und laufenden Kosten für einen Telefonanschluss in der Wohnung des Arbeitnehmers oder für ein Mobiltelefon, soweit kein betriebliches Gerät genutzt wird (>R 3.45), es sich nicht um Auslagenersatz nach R 3.50 handelt und die Telefonkosten nicht zu den Reisenebenkosten (>R 9.8), Umzugskosten (>R 9.9) oder Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung (>R 9.11) gehören,
– die Nutzung vom Arbeitgeber gemieteter Tennis‑ und Squashplätzen (>BFH vom 27.09.1996 – VI R 44/96, BStBl II 1997 S. 146),
– Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (>BFH vom 07.05.2009 – VI R 8/07, BStBl II 2010 S. 194),
– ),
– Leistungen aus Unterstützungskassen (>BFH vom 28.03.1958 – VI 233/56 S, BStBl III S. 268), soweit sie nicht nach R 3.11 Abs. 2 steuerfrei sind,
– Vermittlungsprovisionen (>R 19.4),
– Verzinsungen von Genussrechten, wenn die Höhe der Verzinsung völlig unbestimmt ist und von einem aus Arbeitgeber und einem Vertreter der Arbeitnehmer bestehenden Partnerschaftsausschuss bestimmt wird (>BFH vom 21.10.2014 – VIII R 44/11, BStBl II 2015 S. 593),
– Ausgleichszahlungen, die der Arbeitnehmer für seine in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen erhält, wenn ein im Blockmodell geführtes Altersteizeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit beendet wird (>BFH vom 15.12.2011 – VI R 26/11, BStBl II 2012 S. 415),
– Entgelte für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen "Werbemietvertrag" kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt (>BFH vom 21.06.2022 – VI R 20/20, BStBl II 2023 S. 87).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 19 EStG – Nichtselbständige Arbeit
(1) ¹Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; 1a. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). ²Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um…
§ 19 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 19 EStG
20 von 65 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 19.1 LStR – ArbeitgeberLStH
- R 19.2 LStR – Nebentätigkeit und AushilfstätigkeitLStH
- R 19.3 LStR – ArbeitslohnLStH
- R 19.4 LStR – VermittlungsprovisionenLStH
- R 19.5 LStR – Zuwendungen bei BetriebsveranstaltungenLStH
- R 19.6 LStR – AufmerksamkeitenLStH
- R 19.7 LStR – Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des ArbeitgebersLStH
- R 19.8 LStR – VersorgungsbezügeLStH
- R 19.9 LStR – Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen ArbeitnehmersLStH
- H 19.0 LStHLStH
- H 19.0 (Allgemeines) LStH – AllgemeinesLStH
- H 19.0 (Arbeitnehmereigenschaft) LStH – ArbeitnehmereigenschaftLStH
- H 19.0 (Ehegatten-Arbeitsverhältnis) LStH – Ehegatten-ArbeitsverhältnisLStH
- H 19.0 (Einkunftserzielungsabsicht) LStH – EinkunftserzielungsabsichtLStH
- H 19.0 (Eltern-Kind-Arbeitsverhältnis) LStH – Eltern-Kind-ArbeitsverhältnisLStH
- H 19.0 (Gesellschafter-Geschäftsführer) LStH – Gesellschafter-GeschäftsführerLStH
- H 19.0 (Mitunternehmer) LStH – MitunternehmerLStH
- H 19.0 (Nichteheliche Lebensgemeinschaft) LStH – Nichteheliche LebensgemeinschaftLStH
- H 19.0 (Selbständige Arbeit) LStH – Selbständige ArbeitLStH
- H 19.1 (Arbeitgeber) LStH – ArbeitgeberLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 19 EStG
6 von 330 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 24.06.2026, VI R 19/24Wird eine beamtenrechtliche Versorgung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz intern geteilt, sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei der ausgleichsberechtigten Person nach dem Jahr…
- BFH, Urteil vom 24.06.2026, VI R 26/241. Das Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung ist eine nach § 3 Nr. 2 Buchst. e des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreie Leistung, die mit dem Krankengeld nach…
- BFH, Urteil vom 11.06.2026, VI R 15/24Die Besteuerung der dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist…
- BFH, Urteil vom 09.04.2026, VI R 1/241. Für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit für eine Tätigkeit an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr hat nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 der Ansässigkeitsstaat (hier die Bundesrepublik Deutschland) das…
- BFH, Urteil vom 09.04.2026, VI R 12/241. Auch wenn der Arbeitgeber abkommenswidrig oder trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht materiell-rechtlich zu Unrecht Lohnsteuer einbehält und abführt, steht dem Arbeitnehmer ein (Lohnsteuer-)Erstattungsanspruch…
- BFH, Urteil vom 09.04.2026, VI R 31/24Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 liegt vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?
Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie wird eine vGA beim Gesellschafter besteuert, der die Anteile im Privatvermögen hält?
- Sonstiger Bezug nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses; ggf. Umqualifizierung aus § 19 EStG.
- Grundsatz Abgeltungsteuer 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG), Erklärung in der Veranlagung nach § 32d Abs. 3 EStG.
- Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (mind. 25 % oder 1 % und berufliche Tätigkeit) zum Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG).
- Materielle Korrespondenz (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG) und Änderungsvorschrift § 32a Abs. 1 KStG.
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn das Einkommen der Gesellschaft wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr um die vGA erhöht werden kann?
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche