H 19.3 (Lohnzahlung durch Dritte) LStH
Aus dem amtlichen WortlautDie Zuwendung eines Dritten kann Arbeitslohn sein, wenn sie als Entgelt für eine Leistung beurteilt werden kann, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll (BFH vom 28.02.2013 – VI R 58/11, BStBl II…
Amtlicher Wortlaut
Die Zuwendung eines Dritten kann Arbeitslohn sein, wenn sie als Entgelt für eine Leistung beurteilt werden kann, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll (>BFH vom 28.02.2013 – VI R 58/11, BStBl II S. 642). Bei Zuflüssen von dritter Seite können die Einnahmen insbesondere dann Ertrag der nichtselbständigen Arbeit sein, wenn sie
– aufgrund konkreter Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber beruhen (>BFH vom 28.03.1958 – VI 233/56 S, BStBl III S. 268 und vom 27.01.1961 – VI 249/60 U, BStBl III S. 167 zu Leistungen aus einer Unterstützungskasse),
– aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder geschäftlicher Beziehungen des Dritten zum Arbeitgeber gewährt werden (>BFH vom 21.02.1986 – VI R 9/80, BStBl II S. 768 zur unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung von Belegschaftsaktien an Mitarbeiter verbundener Unternehmen und vom 01.09.2016 – VI R 67/14, BStBl II 2017 S. 69 zum verbilligten Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch eine vom Geschäftsführer des Arbeitgebers beherrschte GmbH),
– dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen (>BFH vom 19.08.2004 – VI R 33/97, BStBl II S. 1076 zur Wohnungsüberlassung),
– >H 38.4 (Lohnzahlung durch Dritte).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 19 EStG – Nichtselbständige Arbeit
(1) ¹Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; 1a. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). ²Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um…
§ 19 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 19 EStG
20 von 65 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 19.1 LStR – ArbeitgeberLStH
- R 19.2 LStR – Nebentätigkeit und AushilfstätigkeitLStH
- R 19.3 LStR – ArbeitslohnLStH
- R 19.4 LStR – VermittlungsprovisionenLStH
- R 19.5 LStR – Zuwendungen bei BetriebsveranstaltungenLStH
- R 19.6 LStR – AufmerksamkeitenLStH
- R 19.7 LStR – Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des ArbeitgebersLStH
- R 19.8 LStR – VersorgungsbezügeLStH
- R 19.9 LStR – Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen ArbeitnehmersLStH
- H 19.0 LStHLStH
- H 19.0 (Allgemeines) LStH – AllgemeinesLStH
- H 19.0 (Arbeitnehmereigenschaft) LStH – ArbeitnehmereigenschaftLStH
- H 19.0 (Ehegatten-Arbeitsverhältnis) LStH – Ehegatten-ArbeitsverhältnisLStH
- H 19.0 (Einkunftserzielungsabsicht) LStH – EinkunftserzielungsabsichtLStH
- H 19.0 (Eltern-Kind-Arbeitsverhältnis) LStH – Eltern-Kind-ArbeitsverhältnisLStH
- H 19.0 (Gesellschafter-Geschäftsführer) LStH – Gesellschafter-GeschäftsführerLStH
- H 19.0 (Mitunternehmer) LStH – MitunternehmerLStH
- H 19.0 (Nichteheliche Lebensgemeinschaft) LStH – Nichteheliche LebensgemeinschaftLStH
- H 19.0 (Selbständige Arbeit) LStH – Selbständige ArbeitLStH
- H 19.1 (Arbeitgeber) LStH – ArbeitgeberLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 19 EStG
6 von 330 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 24.06.2026, VI R 19/24Wird eine beamtenrechtliche Versorgung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz intern geteilt, sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei der ausgleichsberechtigten Person nach dem Jahr…
- BFH, Urteil vom 24.06.2026, VI R 26/241. Das Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung ist eine nach § 3 Nr. 2 Buchst. e des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreie Leistung, die mit dem Krankengeld nach…
- BFH, Urteil vom 11.06.2026, VI R 15/24Die Besteuerung der dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist…
- BFH, Urteil vom 09.04.2026, VI R 1/241. Für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit für eine Tätigkeit an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr hat nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 der Ansässigkeitsstaat (hier die Bundesrepublik Deutschland) das…
- BFH, Urteil vom 09.04.2026, VI R 12/241. Auch wenn der Arbeitgeber abkommenswidrig oder trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht materiell-rechtlich zu Unrecht Lohnsteuer einbehält und abführt, steht dem Arbeitnehmer ein (Lohnsteuer-)Erstattungsanspruch…
- BFH, Urteil vom 09.04.2026, VI R 31/24Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 liegt vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?
Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie wird eine vGA beim Gesellschafter besteuert, der die Anteile im Privatvermögen hält?
- Sonstiger Bezug nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses; ggf. Umqualifizierung aus § 19 EStG.
- Grundsatz Abgeltungsteuer 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG), Erklärung in der Veranlagung nach § 32d Abs. 3 EStG.
- Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (mind. 25 % oder 1 % und berufliche Tätigkeit) zum Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG).
- Materielle Korrespondenz (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG) und Änderungsvorschrift § 32a Abs. 1 KStG.
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn das Einkommen der Gesellschaft wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr um die vGA erhöht werden kann?
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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