Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 19.3 (Lohnzahlung durch Dritte) LStH

Lohnzahlung durch DritteHinweis der Finanzverwaltung zu § 19 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautDie Zuwendung eines Dritten kann Arbeitslohn sein, wenn sie als Entgelt für eine Leistung beurteilt werden kann, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll (BFH vom 28.02.2013 – VI R 58/11, BStBl II…

Amtlicher Wortlaut

Die Zuwendung eines Dritten kann Arbeitslohn sein, wenn sie als Entgelt für eine Leistung beurteilt werden kann, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll (>BFH vom 28.02.2013 – VI R 58/11, BStBl II S. 642). Bei Zuflüssen von dritter Seite können die Einnahmen insbesondere dann Ertrag der nichtselbständigen Arbeit sein, wenn sie

– aufgrund konkreter Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber beruhen (>BFH vom 28.03.1958 – VI 233/56 S, BStBl III S. 268 und vom 27.01.1961 – VI 249/60 U, BStBl III S. 167 zu Leistungen aus einer Unterstützungskasse),

– aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder geschäftlicher Beziehungen des Dritten zum Arbeitgeber gewährt werden (>BFH vom 21.02.1986 – VI R 9/80, BStBl II S. 768 zur unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung von Belegschaftsaktien an Mitarbeiter verbundener Unternehmen und vom 01.09.2016 – VI R 67/14, BStBl II 2017 S. 69 zum verbilligten Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch eine vom Geschäftsführer des Arbeitgebers beherrschte GmbH),

– dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen (>BFH vom 19.08.2004 – VI R 33/97, BStBl II S. 1076 zur Wohnungsüberlassung),

– >H 38.4 (Lohnzahlung durch Dritte).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 19 EStG – Nichtselbständige Arbeit

(1) ¹Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; 1a. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). ²Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um…

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