Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

H 9.4 (Veräußerung des Schiffs einer Einschiffsgesellschaft) GewStH

Veräußerung des Schiffs einer EinschiffsgesellschaftHinweis der Finanzverwaltung zu § 9 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen WortlautDer auf den Einsatz eines Schiffs als Handelsschiff im internationalen Verkehr entfallende Teil des Gewerbeertrags einer Einschiffsgesellschaft unterliegt unter der Voraussetzung, dass der Gewerbeertrag nicht nach § 7 Satz 3 GewStG i. V. m. § 5a EStG, sondern nach § 7 Satz 1…

Amtlicher Wortlaut

Der auf den Einsatz eines Schiffs als Handelsschiff im internationalen Verkehr entfallende Teil des Gewerbeertrags einer Einschiffsgesellschaft unterliegt unter der Voraussetzung, dass der Gewerbeertrag nicht nach § 7 Satz 3 GewStG i. V. m. § 5a EStG, sondern nach § 7 Satz 1 GewStG i. V. m. § 4, § 5 EStG zu ermitteln ist, auch dann der Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG, wenn die Gesellschaft vorrangig die Veräußerung des Schiffs beabsichtigt (BFH vom 26.09.2013 – BStBl II 2015 S. 296). Zu Gewerbesteuerpflicht H 2.5 (1)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 9 GewStG – Kürzungen

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um 1. die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitz. ²An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um…

§ 9 GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 GewStG

20 von 65 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

Alle 65 Abschnitte zu § 9 GewStG im Inhaltsverzeichnis →

BFH-Rechtsprechung zu § 9 GewStG

6 von 111 zugeordneten Entscheidungen.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?

    KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie werden Dividenden einer Kapitalgesellschaft bei der Gewerbesteuer der empfangenden Kapitalgesellschaft behandelt?

    Typische Nachfrage: Welche Norm gilt für Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften?
  3. 3
    Prüferfrage · eigene Seite

    Erläutern Sie die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 8 GewStG und § 8 Nr. 9 GewStG.

    Typische Nachfrage: Warum gibt es bei Einzelunternehmern keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 9 GewStG?
  4. 4
    Wissensfrage · eigene Seite

    GewSt-Schachtelprivileg für inländische Dividenden?

    § 9 Nr. 2a GewStG: Beteiligung mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums; die 5 % nach § 8b Abs. 5 KStG bleiben im Gewerbeertrag (S. 4).

  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Was regelt § 8 Nr. 5 GewStG?

    Hinzurechnung der nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz gebliebenen Dividenden, wenn § 9 Nr. 2a GewStG oder § 9 Nr. 7 GewStG nicht erfüllt ist – abzüglich der nach § 8b Abs. 5 KStG nicht abziehbaren BA (§ 8 Nr. 5 GewStG).

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