R 9.2 (4) GewStR
Amtlicher Wortlaut
Ausschluss der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG
- unbesetzt -
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 9 GewStG – Kürzungen
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um 1. die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitz. ²An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um…
§ 9 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 GewStG
20 von 65 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 9.1 (1) GewStR – AllgemeinesGewStH
- R 9.1 (2) GewStR – BemessungsgrundlageGewStH
- R 9.1 (3) GewStR – Einheitswertbescheid als GrundlagenbescheidGewStH
- R 9.2 (1) GewStR – AllgemeinesGewStH
- R 9.2 (2) GewStR – Begünstigte TätigkeitenGewStH
- R 9.2 (3) GewStR – Umfang der KürzungGewStH
- R 9.3 GewStR – Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten KörperschaftenGewStH
- R 9.4 GewStR – Kürzung um den auf eine ausländische Betriebsstätte entfallenden Teil des GewerbeertragsGewStH
- R 9.5 GewStR – Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen KapitalgesellschaftGewStH
- H 9.1 (Grundbesitz als Betriebsvermögen) GewStH – Grundbesitz als BetriebsvermögenGewStH
- H 9.1 (Erbbaurecht) GewStH – ErbbaurechtGewStH
- H 9.1 (Gebäude(-teile) auf fremdem Grund und Boden) GewStH – Gebäude(-teile) auf fremdem Grund und BodenGewStH
- H 9.1 (Verpachtung eines landwirtschaftlichen Grundstücks) GewStH – Verpachtung eines landwirtschaftlichen GrundstücksGewStH
- H 9.1 (Versicherungsunternehmen) GewStH – VersicherungsunternehmenGewStH
- H 9.1 (Zur Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes) GewStH – Zur Aufteilung des ErsatzwirtschaftswertesGewStH
- H 9.2 (1) (Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit Mietern) GewStH – Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit MieternGewStH
- H 9.2 (1) (Veräußerung des Grundbesitzes) GewStH – Veräußerung des GrundbesitzesGewStH
- H 9.2 (1) (Veräußerung eines Mitunternehmeranteils) GewStH – Veräußerung eines MitunternehmeranteilsGewStH
- H 9.2 (1) (Zeitweise Ausübung einer steuerschädlichen Tätigkeit) GewStH – Zeitweise Ausübung einer steuerschädlichen TätigkeitGewStH
- H 9.2 (2) (Beteiligungen) GewStH – BeteiligungenGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 9 GewStG
6 von 111 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 12.02.2026, IV R 30/231. § 9 Nr. 3 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gelangt auch insoweit zur Anwendung, als Unternehmen Erträge aus im Wege der Reise- oder Slotcharter eingecharterten Handelsschiffen im internationalen…
- BFH, Urteil vom 17.12.2025, I R 9/231. § 4 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 (UmwStG 2006) ermöglicht seinem unmissverständlichen Wortlaut nach die Anrechnung des Zeitraums der Zugehörigkeit des eingebrachten Wirtschaftsguts (nur), wenn die…
- BFH, Urteil vom 11.12.2025, III R 38/221. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. 2. Dies gilt auch bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils…
- BFH, Urteil vom 25.09.2025, IV R 31/231. Da Betriebsvorrichtungen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz gehören, schließt deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aus. Dies…
- BFH, Urteil vom 24.07.2025, III R 23/23Eine in § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit (im Streitfall: Halten von Oldtimern zum Zwecke der Wertsteigerung) kann auch dann zum Ausschluss der erweiterten…
- BFH, Urteil vom 16.07.2025, I R 20/221. Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?
KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie werden Dividenden einer Kapitalgesellschaft bei der Gewerbesteuer der empfangenden Kapitalgesellschaft behandelt?
- Ausgangspunkt: Gewinn nach KStG inkl. Wirkungen des § 8b KStG (§ 7 S. 1 GewStG).
- Schachtelbeteiligung von mindestens 15 % zu Beginn des EZ: § 9 Nr. 2a GewStG; die 5 % bleiben im Gewerbeertrag (§ 9 Nr. 2a S. 4 GewStG).
- Unterhalb von 15 %: Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG der außer Ansatz gebliebenen Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA nach § 8b Abs. 5 KStG.
- Keine Rückbeziehung bei unterjährigem Erwerb (§ 9 Nr. 2a GewStG, R 9.3 GewStR); Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG und § 8b Abs. 3 KStG iVm § 7 S. 1 GewStG auch gewerbesteuerlich zu 95 % frei.
Typische Nachfrage: Welche Norm gilt für Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 8 GewStG und § 8 Nr. 9 GewStG.
- § 8 Nr. 8 GewStG: Verlustanteile aus Beteiligungen an in- und ausländischen Mitunternehmerschaften werden voll hinzugerechnet.
- Gewinnanteile werden nach § 9 Nr. 2 GewStG gekürzt; § 8 Nr. 8 GewStG greift auch bei einer selbst nicht gewerbesteuerpflichtigen Mitunternehmerschaft (R 8.4 GewStR).
- § 8 Nr. 9 GewStG: Spenden einer Körperschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG werden hinzugerechnet.
- Spendenabzug dann nach § 9 Nr. 5 GewStG; Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 8 GewStG und § 8 Nr. 9 GewStG fallen nicht unter den Freibetrag des § 8 Nr. 1 GewStG.
Typische Nachfrage: Warum gibt es bei Einzelunternehmern keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 9 GewStG? - 4Wissensfrage · eigene Seite
GewSt-Schachtelprivileg für inländische Dividenden?
§ 9 Nr. 2a GewStG: Beteiligung mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums; die 5 % nach § 8b Abs. 5 KStG bleiben im Gewerbeertrag (S. 4).
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Was regelt § 8 Nr. 5 GewStG?
Hinzurechnung der nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz gebliebenen Dividenden, wenn § 9 Nr. 2a GewStG oder § 9 Nr. 7 GewStG nicht erfüllt ist – abzüglich der nach § 8b Abs. 5 KStG nicht abziehbaren BA (§ 8 Nr. 5 GewStG).
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche