R 9.5 GewStR
Aus dem amtlichen Wortlaut¹Nach § 9 Nr. 7 Satz 1 erster Halbsatz GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um die Gewinne aus Anteilen an einer aktiv tätigen ausländischen Kapitalgesellschaft bei einer mindestens 15 Prozent des Nennkapitals betragenden Beteiligung gekürzt. ²Dies…
Amtlicher Wortlaut
¹Nach § 9 Nr. 7 Satz 1 erster Halbsatz GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um die Gewinne aus Anteilen an einer aktiv tätigen ausländischen Kapitalgesellschaft bei einer mindestens 15 Prozent des Nennkapitals betragenden Beteiligung gekürzt. ²Dies entspricht hinsichtlich der Höhe der Beteiligungsgrenze der Regelung bei innerstaatlichen Beteiligungen (§ 9 Nr. 2a GewStG). ³Zu den Gewinnen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. ⁴Nach § 9 Nr. 7 Satz 1 zweiter Halbsatz GewStG gilt die Kürzung auch für Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu § 43b EStG genannten Voraussetzungen des Art. 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23.7.1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98 – sog. Mutter‑Tochter-Richtlinie), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) erfüllt und das Unternehmen zu mindestens einem Zehntel am Nennkapital der Gesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums beteiligt ist (§ 43b EStG). ⁵Die Vorschrift des § 9 Nr. 7 GewStG ist auch anzuwenden, wenn die Tochtergesellschaft in einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. ⁶Die gewerbesteuerrechtliche Schachtelvergünstigung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen kann jedoch weitere oder engere Voraussetzungen als § 9 Nr. 7 GewStG haben. ⁷Anzuwenden ist jeweils die für den Steuerpflichtigen günstigere Regelung. ⁸Zu beachten ist, dass die nach den Doppelbesteuerungsabkommen eingeräumten Schachtelvergünstigungen nach § 9 Nr. 8 GewStG bereits ab einer Beteiligungsgrenze von 15 Prozent gewährt werden. ⁹Die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten weiteren sachlichen und persönlichen Voraussetzungen bleiben hiervon unberührt. ¹⁰Die Schachtelvergünstigung steht jedem gewerblichen Unternehmen, also auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften, zu. ¹¹Dies gilt auch, wenn die Schachtelvergünstigung wegen mittelbarer Beteiligung an einer aktiv tätigen Enkelgesellschaft zu gewähren ist. ¹²Die Gewährung der Schachtelvergünstigung nach § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG setzt keinen Antrag voraus. ¹³Die ausländische Kapitalgesellschaft muss in dem Wirtschaftsjahr, für das sie ihre Ausschüttungen vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden aktiven Tätigkeiten und/oder aus den in § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG benannten Beteiligungen bezogen haben. ¹⁴Die Anwendung des § 9 Nr. 7 GewStG setzt voraus, dass das Unternehmen alle Nachweise erbringt.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 9 GewStG – Kürzungen
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um 1. die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitz. ²An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um…
§ 9 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 GewStG
20 von 65 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- H 9.2 (4) (Mittelbare Beteiligung) GewStH – Mittelbare BeteiligungGewStH
- H 9.2 (4) (Rechtsfolgen des Ausschlusses der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG) GewStH – Rechtsfolgen des Ausschlusses der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStGGewStH
- H 9.2 (4) (Untervermietung) GewStH – UntervermietungGewStH
- H 9.2 (4) (Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) GewStH – Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStGGewStH
- H 9.3 (Ausschüttungen, für die Beträge des steuerlichen Einlagekontos als verwendet gelten) GewStH – Ausschüttungen, für die Beträge des steuerlichen Einlagekontos als verwendet geltenGewStH
- H 9.3 (Besitzzeitanrechnungen nach dem UmwStG) GewStH – Besitzzeitanrechnungen nach dem UmwStGGewStH
- H 9.3 (Dividendeneinnahmen einer Organgesellschaft) GewStH – Dividendeneinnahmen einer OrgangesellschaftGewStH
- H 9.3 (Doppelt ansässige Kapitalgesellschaften) GewStH – Doppelt ansässige KapitalgesellschaftenGewStH
- H 9.3 (Mittelbare Beteiligung) GewStH – Mittelbare BeteiligungGewStH
- H 9.3 (Liquidation der Kapitalgesellschaft) GewStH – Liquidation der KapitalgesellschaftGewStH
- H 9.3 (Veräußerungsgewinne) GewStH – VeräußerungsgewinneGewStH
- H 9.4 (Aufteilung des Gewerbeertrags) GewStH – Aufteilung des GewerbeertragsGewStH
- H 9.4 (Begriff der Betriebsstätte) GewStH – Begriff der BetriebsstätteGewStH
- H 9.4 (Tonnagebesteuerung) GewStH – TonnagebesteuerungGewStH
- H 9.4 (Veräußerung des Schiffs einer Einschiffsgesellschaft) GewStH – Veräußerung des Schiffs einer EinschiffsgesellschaftGewStH
- H 9.4 (Verluste einer ausländischen Betriebsstätte) GewStH – Verluste einer ausländischen BetriebsstätteGewStH
- H 9.4 (Weitervercharterung von Handelsschiffen) GewStH – Weitervercharterung von HandelsschiffenGewStH
- H 9.5 (Brasilianische Eigenkapitalverzinsung als Dividende nach § 9 Nr. 7 Satz 2 GewStG) GewStH – Brasilianische Eigenkapitalverzinsung als Dividende nach § 9 Nr. 7 Satz 2 GewStGGewStH
- H 9.5 (Mindestbeteiligung für die Kürzung nach § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG) GewStH – Mindestbeteiligung für die Kürzung nach § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStGGewStH
- H 9.5 (Mindestbeteiligung für die Kürzung nach § 9 Nr. 7 Satz 4 GewStG) GewStH – Mindestbeteiligung für die Kürzung nach § 9 Nr. 7 Satz 4 GewStGGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 9 GewStG
6 von 111 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 12.02.2026, IV R 30/231. § 9 Nr. 3 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gelangt auch insoweit zur Anwendung, als Unternehmen Erträge aus im Wege der Reise- oder Slotcharter eingecharterten Handelsschiffen im internationalen…
- BFH, Urteil vom 17.12.2025, I R 9/231. § 4 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 (UmwStG 2006) ermöglicht seinem unmissverständlichen Wortlaut nach die Anrechnung des Zeitraums der Zugehörigkeit des eingebrachten Wirtschaftsguts (nur), wenn die…
- BFH, Urteil vom 11.12.2025, III R 38/221. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. 2. Dies gilt auch bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils…
- BFH, Urteil vom 25.09.2025, IV R 31/231. Da Betriebsvorrichtungen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz gehören, schließt deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aus. Dies…
- BFH, Urteil vom 24.07.2025, III R 23/23Eine in § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit (im Streitfall: Halten von Oldtimern zum Zwecke der Wertsteigerung) kann auch dann zum Ausschluss der erweiterten…
- BFH, Urteil vom 16.07.2025, I R 20/221. Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?
KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie werden Dividenden einer Kapitalgesellschaft bei der Gewerbesteuer der empfangenden Kapitalgesellschaft behandelt?
- Ausgangspunkt: Gewinn nach KStG inkl. Wirkungen des § 8b KStG (§ 7 S. 1 GewStG).
- Schachtelbeteiligung von mindestens 15 % zu Beginn des EZ: § 9 Nr. 2a GewStG; die 5 % bleiben im Gewerbeertrag (§ 9 Nr. 2a S. 4 GewStG).
- Unterhalb von 15 %: Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG der außer Ansatz gebliebenen Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA nach § 8b Abs. 5 KStG.
- Keine Rückbeziehung bei unterjährigem Erwerb (§ 9 Nr. 2a GewStG, R 9.3 GewStR); Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG und § 8b Abs. 3 KStG iVm § 7 S. 1 GewStG auch gewerbesteuerlich zu 95 % frei.
Typische Nachfrage: Welche Norm gilt für Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 8 GewStG und § 8 Nr. 9 GewStG.
- § 8 Nr. 8 GewStG: Verlustanteile aus Beteiligungen an in- und ausländischen Mitunternehmerschaften werden voll hinzugerechnet.
- Gewinnanteile werden nach § 9 Nr. 2 GewStG gekürzt; § 8 Nr. 8 GewStG greift auch bei einer selbst nicht gewerbesteuerpflichtigen Mitunternehmerschaft (R 8.4 GewStR).
- § 8 Nr. 9 GewStG: Spenden einer Körperschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG werden hinzugerechnet.
- Spendenabzug dann nach § 9 Nr. 5 GewStG; Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 8 GewStG und § 8 Nr. 9 GewStG fallen nicht unter den Freibetrag des § 8 Nr. 1 GewStG.
Typische Nachfrage: Warum gibt es bei Einzelunternehmern keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 9 GewStG? - 4Wissensfrage · eigene Seite
GewSt-Schachtelprivileg für inländische Dividenden?
§ 9 Nr. 2a GewStG: Beteiligung mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums; die 5 % nach § 8b Abs. 5 KStG bleiben im Gewerbeertrag (S. 4).
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Was regelt § 8 Nr. 5 GewStG?
Hinzurechnung der nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz gebliebenen Dividenden, wenn § 9 Nr. 2a GewStG oder § 9 Nr. 7 GewStG nicht erfüllt ist – abzüglich der nach § 8b Abs. 5 KStG nicht abziehbaren BA (§ 8 Nr. 5 GewStG).
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche