R 49.1 EStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG auch dann der beschränkten Steuerpflicht, wenn im Inland keine Betriebsstätte unterhalten wird, sondern nur ein ständiger Vertreter für den Gewerbebetrieb bestellt ist (§ 13 AO). ²Ist der…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG auch dann der beschränkten Steuerpflicht, wenn im Inland keine Betriebsstätte unterhalten wird, sondern nur ein ständiger Vertreter für den Gewerbebetrieb bestellt ist (§ 13 AO). ²Ist der ständige Vertreter ein Kommissionär oder Makler, der Geschäftsbeziehungen für das ausländische Unternehmen im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit unterhält, und ist die Besteuerung des ausländischen Unternehmens nicht durch ein DBA geregelt, sind die Einkünfte des ausländischen Unternehmens insoweit nicht der Besteuerung zu unterwerfen. ³Das gilt auch, wenn der ständige Vertreter ein Handelsvertreter (§ 84 HGB) ist, der weder eine allgemeine Vollmacht zu Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen für das ausländische Unternehmen besitzt noch über ein Warenlager dieses Unternehmens verfügt, von dem er regelmäßig Bestellungen für das Unternehmen ausführt.
(3) Bei gewerblichen Einkünften, die durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, kommt es für die Begründung der beschränkten Steuerpflicht nicht darauf an, ob im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt worden ist und ob die Einnahmen dem Darbietenden, dem die Darbietung Verwertenden oder einem Dritten zufließen.
(4) ¹Hat der Stpfl. im Falle des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e EStG wegen Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland den Vermögenszuwachs der Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nach § 6 AStG versteuert, ist dieser Vermögenszuwachs vom tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinn abzusetzen (§ 6 Abs. 1 Satz 5 AStG). ²Ein sich dabei ergebender Verlust ist bei der Ermittlung der Summe der zu veranlagenden inländischen Einkünfte auszugleichen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 49 EStG – Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14); 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17), a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich…
§ 49 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 49 EStG
- R 49.2 EStR – Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus selbständiger ArbeitEStH
- R 49.3 EStR – Bedeutung der Besteuerungsmerkmale im Ausland bei beschränkter SteuerpflichtEStH
- H 49.1 (Anteilsveräußerung mit Verlust nach Wegzug ins EU-/EWR-Ausland) EStH – Anteilsveräußerung mit Verlust nach Wegzug ins EU-/EWR-AuslandEStH
- H 49.1 (Beschränkt steuerpflichtige inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Verpachtung) EStH – Beschränkt steuerpflichtige inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei VerpachtungEStH
- H 49.1 (Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte nach § 50a) EStH – Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte nach § 50aEStH
- H 49.1 (Grenzüberschreitende Überlassung von Software und Datenbanken) EStH – Grenzüberschreitende Überlassung von Software und DatenbankenEStH
- H 49.1 (Nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Zusammenhang mit einer inländischen Betriebsstätte) EStH – Nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Zusammenhang mit einer inländischen BetriebsstätteEStH
- H 49.1 (Rechte, die in ein inländisches Register eingetragen sind) EStH – Rechte, die in ein inländisches Register eingetragen sindEStH
- H 49.1 (Schiff‑ und Luftfahrt) EStH – Schiff‑ und LuftfahrtEStH
- H 49.1 (Ständiger Vertreter) EStH – Ständiger VertreterEStH
- H 49.1 (Zweifelsfragen zur Besteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) EStH – Zweifelsfragen zur Besteuerung der Einkünfte aus Vermietung und VerpachtungEStH
- H 49.2 (Ausüben einer selbständigen Tätigkeit) EStH – Ausüben einer selbständigen TätigkeitEStH
- H 49.2 (Beschränkt steuerpflichtige inländische Einkünfte eines im Ausland ansässigen Textdichters) EStH – Beschränkt steuerpflichtige inländische Einkünfte eines im Ausland ansässigen TextdichtersEStH
- H 49.4 (Einkünfte aus inländischen öffentlichen Kassen) EStH – Einkünfte aus inländischen öffentlichen KassenEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 49 EStG
6 von 84 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 11.06.2026, IV R 36/231. § 4i Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verlangt nicht, dass die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage in dem anderen Staat bei dem gleichen Steuersubjekt eintritt, dem im Inland grundsätzlich der…
- BFH, Urteil vom 09.04.2026, VI R 12/241. Auch wenn der Arbeitgeber abkommenswidrig oder trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht materiell-rechtlich zu Unrecht Lohnsteuer einbehält und abführt, steht dem Arbeitnehmer ein (Lohnsteuer-)Erstattungsanspruch…
- BFH, Urteil vom 03.09.2025, X R 1/241. Rentenzahlungen, die ein früherer Freiberufler aus einem berufsständischen Versorgungswerk erhält, fallen unter die Auffangklausel des Art. 22 DBA-Portugal und sind insbesondere nicht als Einkünfte aus selbständiger…
- BFH, Urteil vom 12.12.2024, VI R 25/22Die ausländische Betriebsstätte einer im Inland ansässigen rechtlich selbständigen Person kann nicht Arbeitgeber im Sinne der Art. 14 Abs. 2 Buchst. b DBA-Niederlande 2012/2016, DBA-Japan 2015, DBA-Großbritannien…
- BFH, Urteil vom 27.11.2024, I R 19/21Ein einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährtes Gesellschafterdarlehen ist steuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter nach § 39…
- BFH, Urteil vom 01.08.2024, VI R 32/211. Die inländischen Einkünfte eines in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässigen Piloten aus nichtselbständiger Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Luftverkehr ausgeübt wird, das von einem…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche