10. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 03.09.2025 – X R 1/24

Besteuerung deutscher Rentner in Portugal - Status des "residente não habitual" im DBA-Portugal
ECLI: DE:BFH:2025:U.030925.XR1.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Rentenzahlungen, die ein früherer Freiberufler aus einem berufsständischen Versorgungswerk erhält, fallen unter die Auffangklausel des Art. 22 DBA-Portugal und sind insbesondere nicht als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Art. 14 DBA-Portugal) anzusehen.

Leitsatz

  1. Rentenzahlungen, die ein früherer Freiberufler aus einem berufsständischen Versorgungswerk erhält, fallen unter die Auffangklausel des Art. 22 DBA-Portugal und sind insbesondere nicht als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Art. 14 DBA-Portugal) anzusehen.
  2. Die in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal enthaltene Rückfallklausel (Subject-to-tax-Klausel) ist dahingehend auszulegen, dass das Besteuerungsrecht für aus der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) gezahlte Renten, das grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat (hier: Portugiesische Republik --Portugal--) liegt, an Deutschland zurückfällt, wenn es sich beim Steuerpflichtigen um eine neu nach Portugal zugezogene Person handelt, die dort aufgrund eines vor dem 01.04.2020 bei der portugiesischen Steuerverwaltung gestellten Antrags den Status eines "residente não habitual" hat und mit ihren Renteneinkünften in den ersten zehn Jahren steuerfrei gestellt wird.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.11.2023 - 1 K 2026/22 wird als unzulässig verworfen, soweit sie den Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2019 betrifft. In Bezug auf die Einkommensteuer 2019 wird die Revision des Klägers mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.11.2023 - 1 K 2026/22 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Klage erneut abgewiesen wird. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 15. November 2023, Az: 1 K 2026/22, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 3 Abs. 2 DBA PRT
  • Art. 14 Abs. 1 S. 1 DBA PRT
  • Art. 18 DBA PRT
  • Art. 22 Abs. 1 S. 1 DBA PRT
  • Art. 22 Abs. 1 S. 2 DBA PRT
  • Art. 14 Abs. 2 DBA PRT
  • § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst aa EStG
  • § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStGBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte
  • Art. 3 Abs. 1 GG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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