H 48 (Steuerabzug bei Bauleistungen) EStH
Amtlicher Wortlaut
>BMF vom 19.07.2022 (BStBl I S. 1229)
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 48 EStG – Steuerabzug
(1) ¹Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. ²Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so ist Satz 1 nicht auf Bauleistungen für diese Wohnungen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. ³Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung…
§ 48 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 48 EStG
BFH-Rechtsprechung zu § 48 EStG
- BFH, Urteil vom 11.12.2025, III R 44/221. Begriffsnotwendig für das Vorliegen einer Bauleistung und eines Bauwerks gemäß der normspezifisch weit auszulegenden Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ein Bezug zum…
- BFH, Urteil vom 09.06.2022, IV R 4/201. Die Sperrwirkung des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG greift auch dann ein, wenn der Leistungsempfänger i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG die Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft erbringt. 2. Die durch §…
- BFH, Urteil vom 07.11.2019, I R 46/171. Bauabzugsteuer i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen anfallen, da die Begriffe Bauwerk und Bauleistung normspezifisch auszulegen sind. Die der Bauabzugsteuer…
- BFH, Urteil vom 09.10.2019, I R 67/17NV: Der durch Auslegung ermittelte Anmeldungszeitraum einer Anmeldung zur Bauabzugsteuer kann nicht durch Umdeutung i.S. des § 128 AO geändert werden .
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