BFH, Urteil vom 09.10.2019 – I R 67/17
Aus dem Leitsatz
NV: Der durch Auslegung ermittelte Anmeldungszeitraum einer Anmeldung zur Bauabzugsteuer kann nicht durch Umdeutung i.S. des § 128 AO geändert werden .
Leitsatz
NV: Der durch Auslegung ermittelte Anmeldungszeitraum einer Anmeldung zur Bauabzugsteuer kann nicht durch Umdeutung i.S. des § 128 AO geändert werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.10.2017 - 10 K 1513/14 E sowie der Ablehnungsbescheid vom 31.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.04.2014 aufgehoben und der Bescheid über den Steuerabzug bei Bauleistungen vom 02.08.2013 dahin geändert, dass der Steuerabzug auf 0 € festgesetzt wird. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 10. Oktober 2017, Az: 10 K 1513/14 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 48 Abs. 1 S. 1 EStGSteuerabzug
- § 48a Abs. 1 EStGVerfahren
- § 128 AOUmdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
- § 168 S. 1 AOWirkung einer Steueranmeldung
- § 11 EStGVereinnahmung und Verausgabung
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- Veräußerungspreis abzüglich AK/HK und Werbungskosten (§ 23 Abs. 3 S. 1 EStG).
- AK/HK mindern sich um tatsächlich abgezogene AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG).
- Werbungskosten sind insbesondere Veräußerungskosten wie Makler- und Notarkosten des Verkaufs (H 23 (Werbungskosten) EStH).
- Erfassung im VZ des Zuflusses des Veräußerungspreises (§ 11 Abs. 1 EStG).
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