3. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 11.12.2025 – III R 44/22

Keine Bauabzugsteuer bei der Verkabelung von Fertigungsstraßen in Werkhallen der Automobilindustrie
ECLI: DE:BFH:2025:U.111225.IIIR44.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Begriffsnotwendig für das Vorliegen einer Bauleistung und eines Bauwerks gemäß der normspezifisch weit auszulegenden Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ein Bezug zum Baugewerbe (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 07.11.2019 - I R 46/17, BFHE 267, 323, BStBl II 2020, 552).

Leitsatz

  1. Begriffsnotwendig für das Vorliegen einer Bauleistung und eines Bauwerks gemäß der normspezifisch weit auszulegenden Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ein Bezug zum Baugewerbe (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 07.11.2019 - I R 46/17, BFHE 267, 323, BStBl II 2020, 552).
  2. Bei der tatrichterlichen Gesamtwürdigung, ob ein Objekt als Bauwerk zu qualifizieren ist, hat das Finanzgericht sämtliche Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen.
  3. Verkabelungsarbeiten und die Montage von Kabelrinnen für in Werkhallen errichtete Fertigungsstraßen der Automobilindustrie sind nicht auf ein Bauwerk bezogen und deshalb keine Bauleistung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.06.2022 - 6 K 6197/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 20. Juni 2022, Az: 6 K 6197/19, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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