Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 48 (Bauwerke) EStH

BauwerkeHinweis der Finanzverwaltung zu § 48 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautBauwerke i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 3 sind insbesondere nicht auf Gebäude oder unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt, sondern kommen auch bei Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und technischen Anlagen in Betracht. Zur Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen BFH vom…

Amtlicher Wortlaut

Bauwerke i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 3 sind insbesondere nicht auf Gebäude oder unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt, sondern kommen auch bei Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und technischen Anlagen in Betracht. Zur Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen >BFH vom 07.11.2019 – I R 46/17 (BStBl II 2020 S. 552)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 48 EStG – Steuerabzug

(1) ¹Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. ²Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so ist Satz 1 nicht auf Bauleistungen für diese Wohnungen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. ³Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung…

§ 48 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 48 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 48 EStG

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