Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 46.3 (Anwendung der §§ 34, 34b und 34c) EStH

Anwendung der §§ 34, 34b und 34cHinweis der Finanzverwaltung zu § 46 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautWürden Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, aufgrund eines Härteausgleichsbetrags in gleicher Höhe unversteuert bleiben, ist für die Anwendung dieser Ermäßigungsvorschriften kein Raum (BFH vom 29.05.1963 – IV 359/62 S, BStBl III S. 379 und vom 02.12.1971 …

Amtlicher Wortlaut

Würden Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, aufgrund eines Härteausgleichsbetrags in gleicher Höhe unversteuert bleiben, ist für die Anwendung dieser Ermäßigungsvorschriften kein Raum (>BFH vom 29.05.1963 – IV 359/62 S, BStBl III S. 379 und vom 02.12.1971 – IV R 142/70, BStBl II 1972 S. 278).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 46 EStG – Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

(1) (weggefallen) (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, 1. wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt; 2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren…

§ 46 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 46 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 46 EStG

6 von 32 zugeordneten Entscheidungen.

Challenge

Können Sie H 46.3 (Anwendung der §§ 34, 34b und 34c) EStH anwenden?

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  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?

    Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer, und was versteht man unter der Anlaufhemmung?

    Typische Nachfrage: Wie lange hat ein Arbeitnehmer für eine Antragsveranlagung 2022 Zeit?
Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

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