H 46.3 (Allgemeines) EStH
Aus dem amtlichen WortlautBestehen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, sowohl aus positiven Einkünften als auch aus negativen Einkünften (Verlusten), so wird ein Härteausgleich nur gewährt, wenn die Summe dieser Einkünfte abzgl. der darauf entfallenden…
Amtlicher Wortlaut
Bestehen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, sowohl aus positiven Einkünften als auch aus negativen Einkünften (Verlusten), so wird ein Härteausgleich nur gewährt, wenn die Summe dieser Einkünfte abzgl. der darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a einen positiven Einkunftsbetrag von nicht mehr als 410 € bzw. 820 € ergibt. Das gilt auch in den Fällen der Zusammenveranlagung von Ehegatten, in denen der eine Ehegatte positive und der andere Ehegatte negative Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, bezogen hat, und im Falle der Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 (>BFH vom 24.04.1961 – VI 246/60 U, BStBl III S. 310).
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, der im Jahr 2012 das 65. Lebensjahr vollendet hatte und für den Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Abs. 4 i. V. m. § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (einschl. Freibetrag) gebildet wurden, hat neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Ruhegeld) in 2025 folgende Einkünfte bezogen:
Gewinn aus Land‑ und Forstwirtschaft | 2.000 €
Verlust aus Vermietung und Verpachtung | – 300 €
positive Summe dieser Einkünfte | 1.700 €
Prüfung des Veranlagungsgrundes nach § 46 Abs. 2 Nr. 1:
Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlagen | 1.700 €
Abzug nach § 13 Abs. 3 | 900 €
Altersentlastungsbetrag nach § 24a (28,8 % aus 1.700 € =) | + 490 € | – 1.390 €
310 €
Die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 sind nicht gegeben; der Arbeitnehmer ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 zu veranlagen.
Härteausgleich nach § 46 Abs. 3:
Betrag der einkommensteuerpflichtigen (Neben‑)Einkünfte | 1.700 €
Abzug nach § 13 Abs. 3 | – 900 €
Altersentlastungsbetrag nach § 24a | – 490 €
vom Einkommen abziehbarer Betrag | 310 €
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 46 EStG – Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(1) (weggefallen) (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, 1. wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt; 2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren…
§ 46 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 46 EStG
- R 46.1 EStR – Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStGEStH
- R 46.2 EStR – Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStGEStH
- R 46.3 EStR – HärteausgleichEStH
- H 46.2 (Abtretung/Verpfändung) EStH – Abtretung/VerpfändungEStH
- H 46.2 (Anlaufhemmung) EStH – AnlaufhemmungEStH
- H 46.2 (Ermittlung der Summe der Einkünfte) EStH – Ermittlung der Summe der EinkünfteEStH
- H 46.2 (Pfändung des Erstattungsanspruchs aus der Antragsveranlagung) EStH – Pfändung des Erstattungsanspruchs aus der AntragsveranlagungEStH
- H 46.2 (Rechtswirksamer, fristwahrender Antrag) EStH – Rechtswirksamer, fristwahrender AntragEStH
- H 46.2 (Schätzungsbescheid) EStH – SchätzungsbescheidEStH
- H 46.3 (Abhängigkeit der Veranlagung vom Härteausgleich) EStH – Abhängigkeit der Veranlagung vom HärteausgleichEStH
- H 46.3 (Anwendung der §§ 34, 34b und 34c) EStH – Anwendung der §§ 34, 34b und 34cEStH
- H 46.3 (Lohnersatzleistung) EStH – LohnersatzleistungEStH
- H 46 (Antragsveranlagung) LStH – AntragsveranlagungLStH
- H 46 (Härteausgleich) LStH – HärteausgleichLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 46 EStG
6 von 32 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 5/23Ist mit einem Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners zu rechnen, der zur Insolvenzmasse gehört, steht das Antragsrecht auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des…
- BFH, Urteil vom 14.05.2025, VI R 14/221. Zur Beantwortung der Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf diejenigen Personen abzustellen, die innerhalb der zuständigen…
- BFH, Urteil vom 14.05.2025, VI R 17/231. Der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), wenn er zusammen mit Abgabe der…
- BFH, Urteil vom 28.10.2020, X R 36/191. Auch wenn ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte von mehr als 410 € erzielt, ist er nicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet, wenn zusätzlich die Voraussetzungen eines…
- BFH, Urteil vom 13.02.2020, VI R 37/171. Die Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG kann bis zum Ablauf des letzten Tages der Festsetzungsfrist, mithin bis 24:00 Uhr, beantragt werden (Abweichung vom BFH-Urteil vom 20.01.2016 - VI R 14/15, BFHE 252, 396…
- BFH, Urteil vom 30.03.2017, VI R 43/151. § 56 Satz 2 EStDV verpflichtet den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist, so…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?
Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer, und was versteht man unter der Anlaufhemmung?
- Grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung (§ 170 Abs. 1 AO); ESt entsteht mit Ablauf des VZ (§ 36 Abs. 1 EStG).
- Anlaufhemmung bei Erklärungspflicht: Beginn mit Ablauf des Abgabejahres (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO).
- Höchstens drei Jahre Anlaufhemmung.
- Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG; AEAO zu § 170 Nr. 3).
Typische Nachfrage: Wie lange hat ein Arbeitnehmer für eine Antragsveranlagung 2022 Zeit?
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche