Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 46.3 (Allgemeines) EStH

AllgemeinesHinweis der Finanzverwaltung zu § 46 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautBestehen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, sowohl aus positiven Einkünften als auch aus negativen Einkünften (Verlusten), so wird ein Härteausgleich nur gewährt, wenn die Summe dieser Einkünfte abzgl. der darauf entfallenden…

Amtlicher Wortlaut

Bestehen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, sowohl aus positiven Einkünften als auch aus negativen Einkünften (Verlusten), so wird ein Härteausgleich nur gewährt, wenn die Summe dieser Einkünfte abzgl. der darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a einen positiven Einkunftsbetrag von nicht mehr als 410 € bzw. 820 € ergibt. Das gilt auch in den Fällen der Zusammenveranlagung von Ehegatten, in denen der eine Ehegatte positive und der andere Ehegatte negative Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, bezogen hat, und im Falle der Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 (>BFH vom 24.04.1961 – VI 246/60 U, BStBl III S. 310).

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer, der im Jahr 2012 das 65. Lebensjahr vollendet hatte und für den Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Abs. 4 i. V. m. § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (einschl. Freibetrag) gebildet wurden, hat neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Ruhegeld) in 2025 folgende Einkünfte bezogen:

Gewinn aus Land‑ und Forstwirtschaft | 2.000 €

Verlust aus Vermietung und Verpachtung | – 300 €

positive Summe dieser Einkünfte | 1.700 €

Prüfung des Veranlagungsgrundes nach § 46 Abs. 2 Nr. 1:

Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlagen | 1.700 €

Abzug nach § 13 Abs. 3 | 900 €

Altersentlastungsbetrag nach § 24a (28,8 % aus 1.700 € =) | + 490 € | – 1.390 €

310 €

Die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 sind nicht gegeben; der Arbeitnehmer ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 zu veranlagen.

Härteausgleich nach § 46 Abs. 3:

Betrag der einkommensteuerpflichtigen (Neben‑)Einkünfte | 1.700 €

Abzug nach § 13 Abs. 3 | – 900 €

Altersentlastungsbetrag nach § 24a | – 490 €

vom Einkommen abziehbarer Betrag | 310 €

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 46 EStG – Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

(1) (weggefallen) (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, 1. wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt; 2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren…

§ 46 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 46 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 46 EStG

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    Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?

    Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer, und was versteht man unter der Anlaufhemmung?

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