10. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 28.10.2020 – X R 36/19

Keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen bei Veranlagungsfällen nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG
ECLI: DE:BFH:2020:U.281020.XR36.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Auch wenn ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte von mehr als 410 € erzielt, ist er nicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet, wenn zusätzlich die Voraussetzungen eines der Veranlagungstatbestände nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG erfüllt sind.

Leitsatz

  1. Auch wenn ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte von mehr als 410 € erzielt, ist er nicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet, wenn zusätzlich die Voraussetzungen eines der Veranlagungstatbestände nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG erfüllt sind.
  2. Es besteht kein genereller Vorrang des Veranlagungstatbestands des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor den anderen Veranlagungstatbeständen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27.06.2019 - 3 K 261/19 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 17.10.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 29.03.2019 rechtswidrig waren. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 27. Juni 2019, Az: 3 K 261/19, Urteil; nachgehend BFH, 27. Dezember 2021, Az: X S 35/21, Beschluss

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