BFH, Beschluss vom 27.12.2021 – X S 35/21
Aus dem Leitsatz
NV: Für ein Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung des FA geht, die Steuererklärung in elektronischer Form zu übermitteln, ist jedenfalls dann der Auffangstreitwert --und nicht der für die Anschaffung eines Computers erforderliche Betrag-- anzusetzen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kläger nicht über einen Computer…
Leitsatz
NV: Für ein Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung des FA geht, die Steuererklärung in elektronischer Form zu übermitteln, ist jedenfalls dann der Auffangstreitwert --und nicht der für die Anschaffung eines Computers erforderliche Betrag-- anzusetzen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kläger nicht über einen Computer verfügen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Streitwert für das Revisionsverfahren X R 36/19 wird auf 5.000 € festgesetzt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 28. Oktober 2020, Az: X R 36/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52 Abs. 1 GKG
- § 52 Abs. 2 GKG
- § 52 Abs. 3 GKG
- § 63 Abs. 2 S. 2 GKG
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche