10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.12.2021 – X S 35/21

Streitwert für die Anfechtung einer Aufforderung des FA, die Steuererklärung in elektronischer Form zu übermitteln
ECLI: DE:BFH:2021:B.271221.XS35.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Für ein Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung des FA geht, die Steuererklärung in elektronischer Form zu übermitteln, ist jedenfalls dann der Auffangstreitwert --und nicht der für die Anschaffung eines Computers erforderliche Betrag-- anzusetzen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kläger nicht über einen Computer…

Leitsatz

NV: Für ein Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung des FA geht, die Steuererklärung in elektronischer Form zu übermitteln, ist jedenfalls dann der Auffangstreitwert --und nicht der für die Anschaffung eines Computers erforderliche Betrag-- anzusetzen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kläger nicht über einen Computer verfügen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Streitwert für das Revisionsverfahren X R 36/19 wird auf 5.000 € festgesetzt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 28. Oktober 2020, Az: X R 36/19, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 52 Abs. 1 GKG
  • § 52 Abs. 2 GKG
  • § 52 Abs. 3 GKG
  • § 63 Abs. 2 S. 2 GKG

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