Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 49.1 (Ständiger Vertreter) EStH

Ständiger VertreterHinweis der Finanzverwaltung zu § 49 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautStändiger Vertreter kann auch ein inländischer Gewerbetreibender sein, der die Tätigkeit im Rahmen eines eigenen Gewerbebetriebs ausübt (BFH vom 28.06.1972 – I R 35/70, BStBl II S. 785).

Amtlicher Wortlaut

Ständiger Vertreter kann auch ein inländischer Gewerbetreibender sein, der die Tätigkeit im Rahmen eines eigenen Gewerbebetriebs ausübt (>BFH vom 28.06.1972 – I R 35/70, BStBl II S. 785).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 49 EStG – Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14); 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17), a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich…

§ 49 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 49 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 49 EStG

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