R 2 EStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) Das z. v. E. ist wie folgt zu ermitteln: 1 | S. d. E. aus den Einkunftsarten 2 | = | S. d. E. 3 | – | Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) 4 | – | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) 5 | – | Freibetrag für Land‑ und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG) 6 | + |…
Amtlicher Wortlaut
(1) Das z. v. E. ist wie folgt zu ermitteln:
1 | S. d. E. aus den Einkunftsarten
2 | = | S. d. E.
3 | – | Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
4 | – | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
5 | – | Freibetrag für Land‑ und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
6 | + | Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 5) EStG sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG)
7 | = | G. d. E. (§ 2 Abs. 3 EStG)
8 | – | Verlustabzug nach § 10d EStG
9 | – | Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
10 | – | außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)
11 | – | Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG, § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl. I S. 821 und § 7 FördG)
12 | + | Erstattungsüberhänge (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG)
13 | + | zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG
14 | = | Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
15 | – | Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
16 | – | Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
17 | = | z. v. E. (§ 2 Abs. 5 EStG).
6
jetzt § 52 Abs. 2 Satz 3
7
>H 2 (G. d. E. im Verlustentstehungsjahr)
13
Eine Hinzurechnung entfällt ab VZ 2013, da diese bereits im Rahmen der Einkünfteermittlung vorzunehmen ist >§ 15 Abs. 1 AStG in der durch das AmtshilfeRLUmsG geänderten Fassung.
(2) Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:
1 | Steuerbetrag
a) | nach § 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG oder
b) | nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz
2 | + | Steuer auf Grund Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG
3 | + | Steuer auf Grund der Berechnung nach § 34a Abs. 1, 4 bis 6 EStG
4 | = | tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)
5 | – | Minderungsbetrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 23 DBA Belgien in der durch Artikel 2 des Zusatzabkommens vom 5.11.2002 geänderten Fassung (BGBl. 2003 II S. 1615)
6 | – | ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG
7 | – | Steuerermäßigung nach § 35 EStG
8 | – | Steuerermäßigung für Stpfl. mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Abs. 1 und 2 EStG)
9 | – | Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)
10 | – | Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG
11 | – | Steuerermäßigung nach § 35a EStG
12 | – | Ermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b EStG)
13 | + | Steuer auf Grund Berechnung nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG
14 | + | Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG
15 | + | Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i. V. m. § 30 EStDV
16 | + | Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz
17 | + | Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge, wenn Beiträge als Sonderausgaben abgezogen worden sind (§ 10a Abs. 2 EStG)
18 | + | Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde
19 | = | festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG).
12
zusätzlich ab VZ 2020 Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35c
17
Die tarifliche Einkommensteuer ist zunächst um Steuerermäßigungen zu mindern. Erst danach ist der Zulageanspruch hinzuzurechnen (>BFH vom 09.04.2025 – X R 11/21, BStBl II S. 655).
18
Die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs hat keinen Einfluss auf etwaige, vorher zu berücksichtigende Steuerermäßigungen. Hieraus ergibt sich bei Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften kein zusätzliches Verrechnungspotenzial (>BFH vom 14.04.2021 – III R 34/19, BStBl II S. 848).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 2 EStG – Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
(1) ¹Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. ²Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24. (2)…
§ 2 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 2 EStG
- H 2 (Erstattungsüberhänge) EStH – ErstattungsüberhängeEStH
- H 2 (G. d. E. im Verlustentstehungsjahr) EStH – G. d. E. im VerlustentstehungsjahrEStH
- H 2 (Keine Einnahmen oder Einkünfte) EStH – Keine Einnahmen oder EinkünfteEStH
- H 2 (Lebenspartner und Lebenspartnerschaften) EStH – Lebenspartner und LebenspartnerschaftenEStH
- H 2 (Liebhaberei) EStH – LiebhabereiEStH
- H 2 (Preisgelder) EStH – PreisgelderEStH
- H 2 (Steuersatzbegrenzung) EStH – SteuersatzbegrenzungEStH
- H 2 LStHLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 2 EStG
6 von 288 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 09.04.2026, VI R 1/241. Für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit für eine Tätigkeit an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr hat nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 der Ansässigkeitsstaat (hier die Bundesrepublik Deutschland) das…
- BFH, Urteil vom 09.04.2026, VI R 31/24Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 liegt vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies…
- BFH, Urteil vom 03.03.2026, VIII R 24/211. Bei der Ermittlung des Ertrags aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene ist § 20 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sinngemäß anzuwenden. 2. Der unmittelbare sachliche Zusammenhang von Aufwendungen…
- BFH, Urteil vom 01.10.2025, X R 16, 17/23, X R 16/23, X R 17/231. Unter dem Begriff "Gewinn" in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. 2. Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze…
- BFH, Urteil vom 12.08.2025, IX R 23/241. Bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen…
- BFH, Urteil vom 03.06.2025, VIII R 5/241. Eine sonstige Kapitalforderung ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können. Übt der Inhaber das…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
V veräußert ein vermietetes Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist. Um welche Beträge mindern sich die Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 S. 4 EStG?
Gekürzt werden nur tatsächlich abgezogene Absetzungen (AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen) bei den Überschusseinkünften. Fiktive AfA mindert die AK nicht (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG). Sonstige Werbungskosten (Zinsen, Erhaltungsaufwand) mindern die AK nicht; auf Grund und Boden entfällt keine AfA (§ 7 Abs. 4 EStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?
Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.
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In welcher Reihenfolge stellen Sie in einer Einkommensteuerlösung die Einkünfte dar?
Die Gliederung folgt dem Gesetz. § 2 Abs. 1 S. 1 EStG zählt die sieben Einkunftsarten in fester Reihenfolge auf; so findet der Prüfer jede Einkunft dort, wo er sie erwartet.
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Welche Norm regelt die AfA-Kürzung bei § 23 EStG?
§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG – Kürzung um AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit bei Einkünften iSd § 2 Abs. 1 S. 1 EStG (Nr. 4 bis 7) abgezogen.
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Warum kann ein § 17-Verlust nicht mit abgeltend besteuerten Kapitalerträgen verrechnet werden?
Abgeltend besteuerte Kapitalerträge sind nach § 2 Abs. 5b EStG nicht in die Summe der Einkünfte einzubeziehen.
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche