10. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 01.10.2025 – X R 16, 17/23, X R 16/23, X R 17/23

Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG
ECLI: DE:BFH:2025:U.011025.XR16.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Unter dem Begriff "Gewinn" in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen.

Leitsatz

  1. Unter dem Begriff "Gewinn" in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen.
  2. Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Verfahren X R 16/23 und X R 17/23 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.05.2023 - 2 K 202/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision des Klägers zu 2. gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.05.2023 - 2 K 203/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens X R 16/23 haben die Kläger, die Kosten des Revisionsverfahrens X R 17/23 hat der Kläger zu 2. zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 9. Mai 2023, Az: 2 K 202/22, Urteil; vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 9. Mai 2023, Az: 2 K 203/22, Urteil

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    V veräußert ein vermietetes Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist. Um welche Beträge mindern sich die Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 S. 4 EStG?

    Gekürzt werden nur tatsächlich abgezogene Absetzungen (AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen) bei den Überschusseinkünften. Fiktive AfA mindert die AK nicht (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG). Sonstige Werbungskosten (Zinsen, Erhaltungsaufwand) mindern die AK nicht; auf Grund und Boden entfällt keine AfA (§ 7 Abs. 4 EStG).

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    C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?

    Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.

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    In welcher Reihenfolge stellen Sie in einer Einkommensteuerlösung die Einkünfte dar?

    Die Gliederung folgt dem Gesetz. § 2 Abs. 1 S. 1 EStG zählt die sieben Einkunftsarten in fester Reihenfolge auf; so findet der Prüfer jede Einkunft dort, wo er sie erwartet.

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    Welche Norm regelt die AfA-Kürzung bei § 23 EStG?

    § 23 Abs. 3 S. 4 EStG – Kürzung um AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit bei Einkünften iSd § 2 Abs. 1 S. 1 EStG (Nr. 4 bis 7) abgezogen.

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    Abgeltend besteuerte Kapitalerträge sind nach § 2 Abs. 5b EStG nicht in die Summe der Einkünfte einzubeziehen.

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