Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 74 (Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen) EStH

Zahlung des Kindergeldes in SonderfällenHinweis der Finanzverwaltung zu § 74 EStG – Fassung 2025.

Amtlicher Wortlaut

>V 33-34 DA-KG 2025

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 74 EStG – Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen

(1) ¹Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. ²Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. ³Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt. (2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen…

§ 74 EStG im Volltext →

BFH-Rechtsprechung zu § 74 EStG

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