Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 68 (Auskunftserteilung an Bezügestellen des öffentlichen Dienstes) EStH

Auskunftserteilung an Bezügestellen des öffentlichen DienstesHinweis der Finanzverwaltung zu § 68 EStG – Fassung 2025.

Amtlicher Wortlaut

>O 4.4 DA-KG 2025

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 68 EStG – Besondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis

(1) ¹Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. ²Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung. (2) (weggefallen) (3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine…

§ 68 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 68 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 68 EStG

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