Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 70 (Festsetzung des Kindergeldes durch Bescheid) EStH

Festsetzung des Kindergeldes durch BescheidHinweis der Finanzverwaltung zu § 70 EStG – Fassung 2025.

Amtlicher Wortlaut

>V 10 DA-KG 2025

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 70 EStG – Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes

(1) ¹Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. ²Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. ³Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt. (2) ¹Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. ²Ist…

§ 70 EStG im Volltext →

BFH-Rechtsprechung zu § 70 EStG

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