3. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 25.04.2024 – III R 27/22

Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf sechs Monate
ECLI: DE:BFH:2024:U.250424.IIIR27.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Für die zeitliche Anwendung des die rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes begrenzenden § 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kommt es nach § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt des Antragseingangs ("nach dem 18. Juli 2019") an.

Leitsatz

  1. Für die zeitliche Anwendung des die rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes begrenzenden § 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kommt es nach § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt des Antragseingangs ("nach dem 18. Juli 2019") an.
  2. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, bei der Einführung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsregelung für vor dem 18.07.2019 bereits entstandene Kindergeldansprüche zu schaffen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17.05.2022 - 4 K 110/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 17. Mai 2022, Az: 4 K 110/21, Urteil

Zitierte Normen

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