Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 77 (Rechtsbehelfsverfahren) EStH

RechtsbehelfsverfahrenHinweis der Finanzverwaltung zu § 77 EStG – Fassung 2025.

Amtlicher Wortlaut

>R 1-14 DA-KG 2025

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 77 EStG – Erstattung von Kosten im Vorverfahren

(1) ¹Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. ²Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist. ³Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen…

§ 77 EStG im Volltext →

BFH-Rechtsprechung zu § 77 EStG

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