Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 24.2 (Rechtsnachfolger) EStH

RechtsnachfolgerHinweis der Finanzverwaltung zu § 24 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Der Begriff des Rechtsnachfolgers umfasst sowohl den bürgerlich-rechtlichen Einzel‑ oder Gesamtrechtsnachfolger als auch denjenigen, dem z. B. aufgrund eines von einem Gewerbetreibenden abgeschlossenen Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 BGB) Einnahmen zufließen, die auf der…

Amtlicher Wortlaut

– Der Begriff des Rechtsnachfolgers umfasst sowohl den bürgerlich-rechtlichen Einzel‑ oder Gesamtrechtsnachfolger als auch denjenigen, dem z. B. aufgrund eines von einem Gewerbetreibenden abgeschlossenen Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 BGB) Einnahmen zufließen, die auf der gewerblichen Betätigung beruhen (>BFH vom 25.03.1976 – IV R 174/73, BStBl II S. 487).

– Fließen nachträgliche Einkünfte dem Rechtsnachfolger zu, sind sie nach den in seiner Person liegenden Besteuerungsmerkmalen zu versteuern (>BFH vom 29.07.1960 – VI 265/58 U, BStBl III S. 404).

– Nachträglich zugeflossene Rentenzahlungen werden dem Erben auch dann als nachträgliche Einkünfte zugerechnet, wenn sie vom Testamentsvollstrecker zur Erfüllung von Vermächtnissen verwendet werden (>BFH vom 24.01.1996 – X R 14/94, BStBl II S. 287).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 24 EStG – Gemeinsame Vorschriften

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch 1. Entschädigungen, die gewährt worden sind a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs; 2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem…

§ 24 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 24 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 24 EStG

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