Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 24.1 (Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. b) EStH

Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. bHinweis der Finanzverwaltung zu § 24 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– § 24 Nr. 1 Buchst. b erfasst Entschädigungen, die als Gegenleistung für den Verzicht auf eine mögliche Einkunftserzielung gezahlt werden. Eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. b liegt auch vor, wenn die Tätigkeit mit Willen oder mit Zustimmung des Arbeitnehmers…

Amtlicher Wortlaut

– § 24 Nr. 1 Buchst. b erfasst Entschädigungen, die als Gegenleistung für den Verzicht auf eine mögliche Einkunftserzielung gezahlt werden. Eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. b liegt auch vor, wenn die Tätigkeit mit Willen oder mit Zustimmung des Arbeitnehmers aufgegeben wird. Der Ersatzanspruch muss nicht auf einer neuen Rechts‑ oder Billigkeitsgrundlage beruhen. Die Entschädigung für die Nichtausübung einer Tätigkeit kann auch als Hauptleistungspflicht vereinbart werden (>BFH vom 12.06.1996 – XI R 43/94, BStBl II S. 516).

– Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. b sind:

– Abfindungszahlung, wenn der Stpfl. von einem ihm tarifvertraglich eingeräumten Optionsrecht, gegen Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, Gebrauch macht (>BFH vom 08.08.1986 – VI R 28/84, BStBl II 1987 S. 106),

– Entgelt für ein im Arbeitsvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot (>BFH vom 13.02.1987 – VI R 230/83, BStBl II S. 386 und vom 16.03.1993 – XI R 10/92, BStBl II S. 497),

– Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot, das im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vereinbart worden ist (>BFH vom 12.06.1996 – XI R 43/94, BStBl II S. 516),

– Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot auch dann, wenn die dadurch untersagten Tätigkeiten verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind (>BFH vom 23.02.1999 – IX R 86/95, BStBl II S. 590),

– Abfindung, die ein angestellter Versicherungsvertreter von seinem Arbeitgeber für den Verzicht auf eine mögliche künftige Einkunftserzielung durch die Verkleinerung seines Bezirks erhält (>BFH vom 23.01.2001 – XI R 7/00, BStBl II S. 541).

– Keine Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. b sind:

Abfindung an Arbeitnehmer für die Aufgabe eines gewinnabhängigen Tantiemeanspruchs (>BFH vom 10.10.2001 – XI R 50/99, BStBl II 2002 S. 347).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 24 EStG – Gemeinsame Vorschriften

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch 1. Entschädigungen, die gewährt worden sind a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs; 2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem…

§ 24 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 24 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 24 EStG

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