Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 24.1 (Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 1 Satz 1) EStH

Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 1 Satz 1Hinweis der Finanzverwaltung zu § 24 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautWegen der Frage, unter welchen Voraussetzungen Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 der Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 unterliegen R 34.3

Amtlicher Wortlaut

Wegen der Frage, unter welchen Voraussetzungen Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 der Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 unterliegen >R 34.3

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 24 EStG – Gemeinsame Vorschriften

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch 1. Entschädigungen, die gewährt worden sind a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs; 2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem…

§ 24 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 24 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 24 EStG

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