H 24.1 (Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB gehören auch dann zu den Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. c, wenn sie zeitlich mit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit zusammenfallen (BFH vom 05.12.1968 – IV R 270/66, BStBl II 1969 S. 196). …
Amtlicher Wortlaut
– Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB gehören auch dann zu den Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. c, wenn sie zeitlich mit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit zusammenfallen (>BFH vom 05.12.1968 – IV R 270/66, BStBl II 1969 S. 196).
– Ausgleichszahlungen an andere Kaufleute als Handelsvertreter, z. B. Kommissionsagenten oder Vertragshändler, sind wie Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter zu behandeln, wenn sie in entsprechender Anwendung des § 89b HGB geleistet werden (>BFH vom 12.10.1999 – VIII R 21/97, BStBl II 2000 S. 220).
– Ausgleichszahlungen i. S. d. § 89b HGB gehören nicht zu den Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. c, wenn ein Nachfolgevertreter aufgrund eines selbständigen Vertrags mit seinem Vorgänger dessen Handelsvertretung oder Teile davon entgeltlich erwirbt. Ein selbständiger Vertrag liegt aber nicht vor, wenn der Nachfolger es übernimmt, die vertretenen Firmen von Ausgleichsansprüchen freizustellen (>BFH vom 31.05.1972 – IV R 44/69, BStBl II S. 899 und vom 25.07.1990 – X R 111/88, BStBl II 1991 S. 218).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 24 EStG – Gemeinsame Vorschriften
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch 1. Entschädigungen, die gewährt worden sind a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs; 2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem…
§ 24 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 24 EStG
- R 24.1 EStR – Begriff der Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 EStGEStH
- R 24.2 EStR – Nachträgliche EinkünfteEStH
- H 24.1 (Abzugsfähige Aufwendungen) EStH – Abzugsfähige AufwendungenEStH
- H 24.1 (Allgemeines) EStH – AllgemeinesEStH
- H 24.1 (Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a) EStH – Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. aEStH
- H 24.1 (Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. b) EStH – Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. bEStH
- H 24.1 (Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 1 Satz 1) EStH – Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 1 Satz 1EStH
- H 24.2 (Ermittlung der nachträglichen Einkünfte) EStH – Ermittlung der nachträglichen EinkünfteEStH
- H 24.2 (Nachträgliche Einnahmen sind:) EStH – Nachträgliche Einnahmen sind:EStH
- H 24.2 (Nachträgliche Werbungskosten/Betriebsausgaben) EStH – Nachträgliche Werbungskosten/BetriebsausgabenEStH
- H 24.2 (Rechtsnachfolger) EStH – RechtsnachfolgerEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 24 EStG
6 von 92 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 10.10.2025, IX R 4/241. Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes…
- BFH, Urteil vom 15.10.2024, IX R 5/231. Der einem Steuerpflichtigen zu gewährende Ersatz eines Verdienstausfallschadens führt auch in Höhe der hierauf entfallenden Einkommensteuer zu steuerbaren Einkünften gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des…
- BFH, Urteil vom 20.09.2024, IX R 5/241. Ob das wirtschaftliche Eigentum an GmbH-Anteilen dem Nießbrauchsberechtigten zuzurechnen ist, ist Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht und daher wegen § 118 Abs. 2 der…
- BFH, Urteil vom 01.08.2024, VI R 52/20Dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland betreffend eine Entschädigung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959/2001 steht --jedenfalls, soweit die Abfindung auf…
- BFH, Urteil vom 06.05.2024, III R 7/221. Die Übertragung eines Betriebs unter Familienangehörigen kann auch dann unentgeltlich sein, wenn der Erwerber sämtliche Betriebsschulden übernimmt und das Eigenkapital im Zeitpunkt der Übertragung negativ ist. 2. Der…
- BFH, Urteil vom 09.11.2023, IV R 9/211. Im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche