Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 24.1 (Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter) EStH

Ausgleichszahlungen an HandelsvertreterHinweis der Finanzverwaltung zu § 24 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB gehören auch dann zu den Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. c, wenn sie zeitlich mit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit zusammenfallen (BFH vom 05.12.1968 – IV R 270/66, BStBl II 1969 S. 196). …

Amtlicher Wortlaut

– Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB gehören auch dann zu den Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. c, wenn sie zeitlich mit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit zusammenfallen (>BFH vom 05.12.1968 – IV R 270/66, BStBl II 1969 S. 196).

– Ausgleichszahlungen an andere Kaufleute als Handelsvertreter, z. B. Kommissionsagenten oder Vertragshändler, sind wie Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter zu behandeln, wenn sie in entsprechender Anwendung des § 89b HGB geleistet werden (>BFH vom 12.10.1999 – VIII R 21/97, BStBl II 2000 S. 220).

– Ausgleichszahlungen i. S. d. § 89b HGB gehören nicht zu den Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. c, wenn ein Nachfolgevertreter aufgrund eines selbständigen Vertrags mit seinem Vorgänger dessen Handelsvertretung oder Teile davon entgeltlich erwirbt. Ein selbständiger Vertrag liegt aber nicht vor, wenn der Nachfolger es übernimmt, die vertretenen Firmen von Ausgleichsansprüchen freizustellen (>BFH vom 31.05.1972 – IV R 44/69, BStBl II S. 899 und vom 25.07.1990 – X R 111/88, BStBl II 1991 S. 218).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 24 EStG – Gemeinsame Vorschriften

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch 1. Entschädigungen, die gewährt worden sind a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs; 2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem…

§ 24 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 24 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 24 EStG

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