R 24.2 EStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit liegen vor, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit stehen, insbesondere ein Entgelt für die im Rahmen der ehemaligen Tätigkeit erbrachten Leistungen darstellen. ²Bezahlt ein Mitunternehmer nach…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit liegen vor, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit stehen, insbesondere ein Entgelt für die im Rahmen der ehemaligen Tätigkeit erbrachten Leistungen darstellen. ²Bezahlt ein Mitunternehmer nach Auflösung der Gesellschaft aus seinem Vermögen betrieblich begründete Schulden eines anderen Gesellschafters, hat er einen nachträglichen gewerblichen Verlust, soweit er seine Ausgleichsforderung nicht verwirklichen kann.
(2) § 24 Nr. 2 EStG ist auch anzuwenden, wenn die nachträglichen Einkünfte einem Rechtsnachfolger zufließen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 24 EStG – Gemeinsame Vorschriften
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch 1. Entschädigungen, die gewährt worden sind a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs; 2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem…
§ 24 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 24 EStG
- R 24.1 EStR – Begriff der Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 EStGEStH
- H 24.1 (Abzugsfähige Aufwendungen) EStH – Abzugsfähige AufwendungenEStH
- H 24.1 (Allgemeines) EStH – AllgemeinesEStH
- H 24.1 (Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter) EStH – Ausgleichszahlungen an HandelsvertreterEStH
- H 24.1 (Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a) EStH – Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. aEStH
- H 24.1 (Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. b) EStH – Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. bEStH
- H 24.1 (Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 1 Satz 1) EStH – Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 1 Satz 1EStH
- H 24.2 (Ermittlung der nachträglichen Einkünfte) EStH – Ermittlung der nachträglichen EinkünfteEStH
- H 24.2 (Nachträgliche Einnahmen sind:) EStH – Nachträgliche Einnahmen sind:EStH
- H 24.2 (Nachträgliche Werbungskosten/Betriebsausgaben) EStH – Nachträgliche Werbungskosten/BetriebsausgabenEStH
- H 24.2 (Rechtsnachfolger) EStH – RechtsnachfolgerEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 24 EStG
6 von 92 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 10.10.2025, IX R 4/241. Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes…
- BFH, Urteil vom 15.10.2024, IX R 5/231. Der einem Steuerpflichtigen zu gewährende Ersatz eines Verdienstausfallschadens führt auch in Höhe der hierauf entfallenden Einkommensteuer zu steuerbaren Einkünften gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des…
- BFH, Urteil vom 20.09.2024, IX R 5/241. Ob das wirtschaftliche Eigentum an GmbH-Anteilen dem Nießbrauchsberechtigten zuzurechnen ist, ist Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht und daher wegen § 118 Abs. 2 der…
- BFH, Urteil vom 01.08.2024, VI R 52/20Dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland betreffend eine Entschädigung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959/2001 steht --jedenfalls, soweit die Abfindung auf…
- BFH, Urteil vom 06.05.2024, III R 7/221. Die Übertragung eines Betriebs unter Familienangehörigen kann auch dann unentgeltlich sein, wenn der Erwerber sämtliche Betriebsschulden übernimmt und das Eigenkapital im Zeitpunkt der Übertragung negativ ist. 2. Der…
- BFH, Urteil vom 09.11.2023, IV R 9/211. Im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche