Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 24.2 (Nachträgliche Werbungskosten/Betriebsausgaben) EStH

Nachträgliche Werbungskosten/BetriebsausgabenHinweis der Finanzverwaltung zu § 24 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautIm Anschluss an eine unentgeltliche Betriebsübertragung können trotz des Grundsatzes des formellen Bilanzenzusammenhangs nachträgliche Betriebsausgaben des Betriebsübergebers vorliegen, wenn dieser Aufwendungen trägt, die im Zusammenhang mit seiner früheren Betriebsführung…

Amtlicher Wortlaut

Im Anschluss an eine unentgeltliche Betriebsübertragung können trotz des Grundsatzes des formellen Bilanzenzusammenhangs nachträgliche Betriebsausgaben des Betriebsübergebers vorliegen, wenn dieser Aufwendungen trägt, die im Zusammenhang mit seiner früheren Betriebsführung stehen (>BFH vom 06.05.2024 – III R 7/22, BStBl II S. 740).

– Nachträgliche Werbungskosten/Betriebsausgaben sind:

– Betriebssteuern, wenn bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe keine Schlussbilanz erstellt wurde, und dies nicht zur Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile geschah (>BFH vom 13.05.1980 – VIII R 84/79, BStBl II S. 692),

– Schuldzinsen für Verbindlichkeiten, die bis zur Vollbeendigung eines Gewerbebetriebs trotz Verwertung des Aktivvermögens nicht abgedeckt werden, auch wenn die Verbindlichkeiten durch Grundpfandrechte an einem privaten Grundstück gesichert sind oder eine Umschuldung durchgeführt worden ist (>BFH vom 11.12.1980 – I R 119/78, BStBl II 1981 S. 460, I R 61/79, BStBl II 1981 S. 461 und I R 198/78, BStBl II 1981 S. 462),

– Schuldzinsen für während des Bestehens des Betriebs entstandene und bei Betriebsveräußerung zurückbehaltene Verbindlichkeiten, soweit der Veräußerungserlös und der Verwertungserlös aus zurückbehaltenen Aktivwerten nicht zur Schuldentilgung ausreicht; darüber hinaus Schuldzinsen auch dann noch und so lange, als der Schuldentilgung Auszahlungshindernisse hinsichtlich des Veräußerungserlöses, Verwertungshindernisse hinsichtlich der zurückbehaltenen Aktivwerte oder Rückzahlungshindernisse hinsichtlich der früheren Betriebsschulden entgegenstehen (>BFH vom 19.01.1982 – VIII R 150/79, BStBl II S. 321, vom 27.11.1984 – VIII R 2/81, BStBl II 1985 S. 323 und vom 12.11.1997 – XI R 98/96, BStBl II 1998 S. 144); bei Personengesellschaften >H 4.2 (15) Betriebsaufgabe oder ‑veräußerung im Ganzen,

– Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nach Übergang des Betriebs zur Liebhaberei, wenn und soweit die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können (>BFH vom 15.05.2002 – X R 3/99, BStBl II S. 809 und vom 31.07.2002 – X R 48/99, BStBl II 2003 S. 282),

– Zinsanteile von Rentenzahlungen, wenn der Rentenberechtigte einer mit den Erlösen aus der Betriebsaufgabe möglichen Ablösung der betrieblich veranlassten Rentenverpflichtung nicht zustimmt (>BFH vom 22.09.1999 – XI R 46/98, BStBl II 2000 S. 120).

– Veräußerung des Mietobjekts oder nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht >BMF vom 27.07.2015 (BStBl I S. 581)

– Nachträgliche Werbungskosten/Betriebsausgaben sind nicht:

– Schuldzinsen, soweit es der Stpfl. bei Aufgabe eines Gewerbebetriebes unterlässt, vorhandene Aktiva zur Tilgung der Schulden einzusetzen (>BFH vom 11.12.1980 – I R 174/78, BStBl II 1981 S. 463 und vom 21.11.1989 – IX R 10/84, BStBl II 1990 S. 213), diese Schuldzinsen können jedoch Werbungskosten bei einer anderen Einkunftsart sein (>BFH vom 19.08.1998 – X R 96/95, BStBl II 1999 S. 353 und vom 28.03.2007 – X R 15/04, BStBl II S. 642, >H 21.2 – Finanzierungskosten –). Bei Personengesellschaften >H 4.2 (15) Betriebsaufgabe oder ‑veräußerung im Ganzen,

– Schuldzinsen für vom übertragenden Gesellschafter bei Veräußerung eines Gesellschaftsanteils mit befreiender Wirkung gegenüber der Gesellschaft und dem eintretenden Gesellschafter übernommene Gesellschaftsschulden (>BFH vom 28.01.1981 – I R 234/78, BStBl II S. 464),

– Schuldzinsen für Verbindlichkeiten, die nicht während des Bestehens des Betriebs entstanden, sondern Folge der Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs sind (>BFH vom 12.11.1997 – XI R 98/96, BStBl II 1998 S. 144).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 24 EStG – Gemeinsame Vorschriften

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch 1. Entschädigungen, die gewährt worden sind a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs; 2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem…

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BFH-Rechtsprechung zu § 24 EStG

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