Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 24a (Berechnung des Altersentlastungsbetrags) EStH

Berechnung des AltersentlastungsbetragsHinweis der Finanzverwaltung zu § 24a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautDer Altersentlastungsbetrag ist von der S. d. E. zur Ermittlung des G. d. E. abzuziehen (R 2). Beispiel 1: Der Stpfl. hat im VZ 2014 das 64. Lebensjahr vollendet. Im VZ 2025 wurden erzielt: Arbeitslohn | 14.000 € darin enthalten: Versorgungsbezüge von | 6.000 € Einkünfte aus…

Amtlicher Wortlaut

Der Altersentlastungsbetrag ist von der S. d. E. zur Ermittlung des G. d. E. abzuziehen (>R 2).

Beispiel 1:

Der Stpfl. hat im VZ 2014 das 64. Lebensjahr vollendet. Im VZ 2025 wurden erzielt:

Arbeitslohn | 14.000 €

darin enthalten:

Versorgungsbezüge von | 6.000 €

Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 500 €

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | – 1.500 €

Der Altersentlastungsbetrag beträgt 24 % des Arbeitslohns (14.000 € abzgl. Versorgungsbezüge 6.000 € = 8.000 €), das sind 1.920 €, höchstens jedoch 1.140 €. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung werden für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags nicht berücksichtigt, weil ihre Summe negativ ist ("– 1.500 € + 500 € = – 1.000 €").

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, jedoch hat der Stpfl. im VZ 2024 das 64. Lebensjahr vollendet.

Der Altersentlastungsbetrag beträgt 13,2 % des Arbeitslohnes (14.000 € abzgl. Versorgungsbezüge 6.000 € = 8.000 €), das sind 1.056 €, höchstens jedoch 627 €.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 24a EStG – Altersentlastungsbetrag

¹Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind. ²Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht: 1. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2; 2. Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a; 3. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b; 4. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, soweit § 22 Nummer 5 Satz 11 anzuwenden ist; 5. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer…

§ 24a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 24a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 24a EStG

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