H 24a (Berechnung des Altersentlastungsbetrags) EStH
Aus dem amtlichen WortlautDer Altersentlastungsbetrag ist von der S. d. E. zur Ermittlung des G. d. E. abzuziehen (R 2). Beispiel 1: Der Stpfl. hat im VZ 2014 das 64. Lebensjahr vollendet. Im VZ 2025 wurden erzielt: Arbeitslohn | 14.000 € darin enthalten: Versorgungsbezüge von | 6.000 € Einkünfte aus…
Amtlicher Wortlaut
Der Altersentlastungsbetrag ist von der S. d. E. zur Ermittlung des G. d. E. abzuziehen (>R 2).
Beispiel 1:
Der Stpfl. hat im VZ 2014 das 64. Lebensjahr vollendet. Im VZ 2025 wurden erzielt:
Arbeitslohn | 14.000 €
darin enthalten:
Versorgungsbezüge von | 6.000 €
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 500 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | – 1.500 €
Der Altersentlastungsbetrag beträgt 24 % des Arbeitslohns (14.000 € abzgl. Versorgungsbezüge 6.000 € = 8.000 €), das sind 1.920 €, höchstens jedoch 1.140 €. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung werden für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags nicht berücksichtigt, weil ihre Summe negativ ist ("– 1.500 € + 500 € = – 1.000 €").
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, jedoch hat der Stpfl. im VZ 2024 das 64. Lebensjahr vollendet.
Der Altersentlastungsbetrag beträgt 13,2 % des Arbeitslohnes (14.000 € abzgl. Versorgungsbezüge 6.000 € = 8.000 €), das sind 1.056 €, höchstens jedoch 627 €.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 24a EStG – Altersentlastungsbetrag
¹Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind. ²Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht: 1. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2; 2. Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a; 3. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b; 4. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, soweit § 22 Nummer 5 Satz 11 anzuwenden ist; 5. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer…
§ 24a EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 24a EStG
BFH-Rechtsprechung zu § 24a EStG
6 von 9 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 23.01.2024, IX R 7/221. Die Frage, ob ein im Steuerbescheid der Höhe nach bindend ermittelter Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG verlusterhöhend wirkt, ist grundsätzlich im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden…
- BFH, Urteil vom 27.10.2020, VIII R 19/181. Die auf den Insolvenzschuldner entfallende Gesamteinkommensteuerschuld ist auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche sind…
- BFH, Urteil vom 30.06.2020, IX R 3/191. Die Klage gegen einen auf null € lautenden Steuerbescheid ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, eine den verbleibenden Verlustvortrag erhöhende Besteuerungsgrundlage sei in ihm nicht berücksichtigt (Beseitigung…
- BFH, Urteil vom 26.06.2014, VI R 41/131. Auf Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens gewährt, ist gemäß § 12 Abs. 8 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG…
- BFH, Beschluss vom 03.09.2018, III B 74/17NV: Die Frage der Europarechtswidrigkeit des § 24a EStG ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, denn es ist durch den EuGH bereits geklärt, dass die Besteuerung nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG…
- BFH, Beschluss vom 25.04.2017, III B 51/16NV: Die Nichteinbeziehung von der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträgen in die Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrages ist verfassungsgemäß .
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche