Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

R 25 EStR

Verfahren bei der Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStGRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 25 EStG – Fassung 2025.

Amtlicher Wortlaut

(2) – nicht abgedruckt –

1

für VZ ab 2013 ohne Bedeutung

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 25 EStG – Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt. (2) (weggefallen) (3) ¹Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben. ²Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist. (4) ¹Die Erklärung nach Absatz 3 ist…

§ 25 EStG im Volltext →

BFH-Rechtsprechung zu § 25 EStG

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