Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 26 (Allgemeines) EStH

AllgemeinesHinweis der Finanzverwaltung zu § 26 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Welche Personen Ehegatten i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 sind, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht (BFH vom 21.06.1957 – VI 115/55 U, BStBl III S. 300). – Bei Ausländern sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für jeden Beteiligten nach den Gesetzen des Staates zu…

Amtlicher Wortlaut

– Welche Personen Ehegatten i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 sind, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht (>BFH vom 21.06.1957 – VI 115/55 U, BStBl III S. 300).

– Bei Ausländern sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für jeden Beteiligten nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen, dem er angehört. Die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ist jedoch ausgeschlossen, wenn es gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde (>BFH vom 06.12.1985 – VI R 56/82, BStBl II 1986 S. 390). Haben ausländische Staatsangehörige, von denen einer außerdem die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, im Inland eine Ehe geschlossen, die zwar nach dem gemeinsamen Heimatrecht, nicht aber nach deutschem Recht gültig ist, so handelt es sich nicht um Ehegatten i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 (>BFH vom 17.04.1998 – VI R 16/97, BStBl II S. 473).

– Eine Ehe ist bei Scheidung nach § 1564 BGB oder Aufhebung nach § 1313 BGB erst mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst; diese Regelung ist auch für das Einkommensteuerrecht maßgebend (>BFH vom 09.03.1973 – VI R 396/70, BStBl II S. 487).

– Wird ein verschollener Ehegatte für tot erklärt, gilt der Stpfl. vom Tag der Rechtskraft des Todeserklärungsbeschlusses an als verwitwet (§ 49 AO, BFH vom 24.08.1956 – I 9/55 U, BStBl III S. 310).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 26 EStG – Veranlagung von Ehegatten

(1) ¹Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn 1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind, 2. sie nicht dauernd getrennt leben und 3. bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind. ²Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die…

§ 26 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 26 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 26 EStG

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