Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 26 (Lebenspartner und Lebenspartnerschaften) EStH

Lebenspartner und LebenspartnerschaftenHinweis der Finanzverwaltung zu § 26 EStG – Fassung 2025.

Amtlicher Wortlaut

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Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 26 EStG – Veranlagung von Ehegatten

(1) ¹Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn 1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind, 2. sie nicht dauernd getrennt leben und 3. bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind. ²Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die…

§ 26 EStG im Volltext →

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BFH-Rechtsprechung zu § 26 EStG

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