Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

R 26a EStR

Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStGRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 26a EStG – Fassung 2025.

Amtlicher Wortlaut

- nicht abgedruckt -

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für VZ ab 2013 ohne Bedeutung

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 26a EStG – Einzelveranlagung von Ehegatten

(1) ¹Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. ²Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat. (2) ¹Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. ²Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. ³Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen…

§ 26a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 26a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 26a EStG

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