Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 26a (Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen) EStH

Pauschbetrag für Menschen mit BehinderungenHinweis der Finanzverwaltung zu § 26a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautNach § 26a Abs. 2 Satz 2 ist auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten der einem Ehegatten zustehende Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen (§ 33b Abs. 1 bis 3) bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen (BFH vom 20.12.2017 – III R 2/17, BStBl…

Amtlicher Wortlaut

Nach § 26a Abs. 2 Satz 2 ist auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten der einem Ehegatten zustehende Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen (§ 33b Abs. 1 bis 3) bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen (>BFH vom 20.12.2017 – III R 2/17, BStBl II 2018 S. 468).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 26a EStG – Einzelveranlagung von Ehegatten

(1) ¹Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. ²Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat. (2) ¹Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. ²Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. ³Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen…

§ 26a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 26a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 26a EStG

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